1. Any person who wilfully causes a flood, the collapse of a structure or a landslide or rock fall and thus knowingly endangers the life and limb of people or the property of others shall be liable to a custodial sentence of not less than one year.
If only minor loss, damage or injury is caused, a custodial sentence not exceeding three years or a monetary penalty may be imposed.
2. If the person concerned acts through negligence, the penalty is a custodial sentence not exceeding three years or a monetary penalty.
Criminal damage to electrical installations, and hydraulic or protective structures >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB110341 | mehrfache Sachentziehung etc. | Klagt; Klagte; Angeklagte; Geschädigte; Klagten; Digten; Angeklagten; Geschädigten; Hydrant; Hydranten; Täter; Gemeinde; Schädigung; Schraube; Anlässlich; Aussage; Nachteil; Schrauben; Recht; Fahrzeug; Delikt; Aussagen; Vorinstanz; Zeuge; Gericht; Beweis; Beruf; Gefunden |
ZH | UB110126 | Verlängerung Untersuchungshaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Untersuchung; Person; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Haftgr; Kollusionsgefahr; Dringend; Dringende; Tatverdacht; Verfahren; Recht; Zwangsmassnahme; Aussagen; Beschuldigte; Verfahren; Personen; Antrag; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Verlängerung; Beschuldigte; Verfügung; Vernehmlassung; Geschädigten; Dringenden; Vorinstanz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
115 IV 199 | Art. 117 StGB; Art. 227 Ziff. 2 StGB; Verletzung der Sorgfaltspflicht; Kausalität. 1. Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung (E. 2). 2. Der Bauingenieur, der trotz festgestellter Mängel an der Stahlaufhängung einer frei schwebenden Betondecke in einem Hallenbad (ein gebrochener Stahlbügel und braune Flecken auf anderen) und trotz Unklarheit über deren Ursache weder eine sorgfältige Untersuchung durch einen Fachmann (Stahlfachmann/Korrosionsexperte) veranlasst, noch die zuständigen Behörden informiert, sondern diesen bestätigt, die Aufhängungen seien kontrolliert worden und die Konstruktion befinde sich in einwandfreiem Zustand, verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (E. 4). 3. Kausalität. Auch beim Begehungsdelikt genügt, dass das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des - voraussehbaren und vermeidbaren - Erfolges (hier u.a. Einsturz der Decke, Tod von 12 Menschen) bildete (E. 5). | Beschwerdeführer; Stadt; Decke; Vorinstanz; Uster; Hallenbad; Beschwerdeführers; Urteil; Recht; Verhalten; Erfolg; Handlung; Müsse; Unterlassung; Ursache; Sorgfaltspflicht; Korrosion; Bügel; Behörde; Untersuchung; Stahl; Kantons; Ingenieur; Sicherheit; Aufhängebügel; Kontrolliert; Begehungsdelikt; Angeklagte |