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Code pénal suisse (CPS)

Art. 227 CPS de 2020

Art. 227 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 227 Inondation. Écroulement

Inondation. Écroulement

1. Celui qui, intentionnellement, aura causé une inondation, l’écroulement d’une construction ou un éboulement et aura par là sciemment mis en danger la vie ou l’intégrité corporelle des personnes ou la propriété d’autrui sera puni d’une peine privative de liberté d’un an au moins.

Le juge pourra prononcer une peine privative de liberté de trois ans au plus ou une peine pécuniaire si le dommage est de peu d’importance.

2. La peine sera une peine privative de liberté de trois ans au plus ou une peine pécuniaire si le délinquant a agi par négligence.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 227 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB110341mehrfache Sachentziehung etc. Klagt; Klagte; Angeklagte; Geschädigte; Klagten; Digten; Angeklagten; Geschädigten; Hydrant; Hydranten; Täter; Gemeinde; Schädigung; Schraube; Anlässlich; Aussage; Nachteil; Schrauben; Recht; Fahrzeug; Delikt; Aussagen; Vorinstanz; Zeuge; Gericht; Beweis; Beruf; Gefunden
ZHUB110126Verlängerung Untersuchungshaft Beschwerde; Beschwerdeführer; Untersuchung; Person; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Haftgr; Kollusionsgefahr; Dringend; Dringende; Tatverdacht; Verfahren; Recht; Zwangsmassnahme; Aussagen; Beschuldigte; Verfahren; Personen; Antrag; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Verlängerung; Beschuldigte; Verfügung; Vernehmlassung; Geschädigten; Dringenden; Vorinstanz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 IV 199Art. 117 StGB; Art. 227 Ziff. 2 StGB; Verletzung der Sorgfaltspflicht; Kausalität. 1. Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung (E. 2). 2. Der Bauingenieur, der trotz festgestellter Mängel an der Stahlaufhängung einer frei schwebenden Betondecke in einem Hallenbad (ein gebrochener Stahlbügel und braune Flecken auf anderen) und trotz Unklarheit über deren Ursache weder eine sorgfältige Untersuchung durch einen Fachmann (Stahlfachmann/Korrosionsexperte) veranlasst, noch die zuständigen Behörden informiert, sondern diesen bestätigt, die Aufhängungen seien kontrolliert worden und die Konstruktion befinde sich in einwandfreiem Zustand, verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (E. 4). 3. Kausalität. Auch beim Begehungsdelikt genügt, dass das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des - voraussehbaren und vermeidbaren - Erfolges (hier u.a. Einsturz der Decke, Tod von 12 Menschen) bildete (E. 5). Beschwerdeführer; Stadt; Decke; Vorinstanz; Uster; Hallenbad; Beschwerdeführers; Urteil; Recht; Verhalten; Erfolg; Handlung; Müsse; Unterlassung; Ursache; Sorgfaltspflicht; Korrosion; Bügel; Behörde; Untersuchung; Stahl; Kantons; Ingenieur; Sicherheit; Aufhängebügel; Kontrolliert; Begehungsdelikt; Angeklagte
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