1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB110341 | mehrfache Sachentziehung etc. | Klagt; Klagte; Angeklagte; Geschädigte; Klagten; Digten; Angeklagten; Geschädigten; Hydrant; Hydranten; Täter; Gemeinde; Schädigung; Schraube; Anlässlich; Aussage; Nachteil; Schrauben; Recht; Fahrzeug; Delikt; Aussagen; Vorinstanz; Zeuge; Gericht; Beweis; Beruf; Gefunden |
ZH | UB110126 | Verlängerung Untersuchungshaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Untersuchung; Person; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Haftgr; Kollusionsgefahr; Dringend; Dringende; Tatverdacht; Verfahren; Recht; Zwangsmassnahme; Aussagen; Beschuldigte; Verfahren; Personen; Antrag; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Verlängerung; Beschuldigte; Verfügung; Vernehmlassung; Geschädigten; Dringenden; Vorinstanz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
115 IV 199 | Art. 117 StGB; Art. 227 Ziff. 2 StGB; Verletzung der Sorgfaltspflicht; Kausalität. 1. Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung (E. 2). 2. Der Bauingenieur, der trotz festgestellter Mängel an der Stahlaufhängung einer frei schwebenden Betondecke in einem Hallenbad (ein gebrochener Stahlbügel und braune Flecken auf anderen) und trotz Unklarheit über deren Ursache weder eine sorgfältige Untersuchung durch einen Fachmann (Stahlfachmann/Korrosionsexperte) veranlasst, noch die zuständigen Behörden informiert, sondern diesen bestätigt, die Aufhängungen seien kontrolliert worden und die Konstruktion befinde sich in einwandfreiem Zustand, verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (E. 4). 3. Kausalität. Auch beim Begehungsdelikt genügt, dass das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des - voraussehbaren und vermeidbaren - Erfolges (hier u.a. Einsturz der Decke, Tod von 12 Menschen) bildete (E. 5). | Beschwerdeführer; Stadt; Decke; Vorinstanz; Uster; Hallenbad; Beschwerdeführers; Urteil; Recht; Verhalten; Erfolg; Handlung; Müsse; Unterlassung; Ursache; Sorgfaltspflicht; Korrosion; Bügel; Behörde; Untersuchung; Stahl; Kantons; Ingenieur; Sicherheit; Aufhängebügel; Kontrolliert; Begehungsdelikt; Angeklagte |