E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 227 StGB vom 2023

Art. 227 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 227

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutz­vor­richtungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 227 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB110341mehrfache Sachentziehung etc. Klagt; Klagte; Angeklagte; Geschädigte; Klagten; Digten; Angeklagten; Geschädigten; Hydrant; Hydranten; Täter; Gemeinde; Schädigung; Schraube; Anlässlich; Aussage; Nachteil; Schrauben; Recht; Fahrzeug; Delikt; Aussagen; Vorinstanz; Zeuge; Gericht; Beweis; Beruf; Gefunden
ZHUB110126Verlängerung Untersuchungshaft Beschwerde; Beschwerdeführer; Untersuchung; Person; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Haftgr; Kollusionsgefahr; Dringend; Dringende; Tatverdacht; Verfahren; Recht; Zwangsmassnahme; Aussagen; Beschuldigte; Verfahren; Personen; Antrag; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Verlängerung; Beschuldigte; Verfügung; Vernehmlassung; Geschädigten; Dringenden; Vorinstanz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 IV 199Art. 117 StGB; Art. 227 Ziff. 2 StGB; Verletzung der Sorgfaltspflicht; Kausalität. 1. Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung (E. 2). 2. Der Bauingenieur, der trotz festgestellter Mängel an der Stahlaufhängung einer frei schwebenden Betondecke in einem Hallenbad (ein gebrochener Stahlbügel und braune Flecken auf anderen) und trotz Unklarheit über deren Ursache weder eine sorgfältige Untersuchung durch einen Fachmann (Stahlfachmann/Korrosionsexperte) veranlasst, noch die zuständigen Behörden informiert, sondern diesen bestätigt, die Aufhängungen seien kontrolliert worden und die Konstruktion befinde sich in einwandfreiem Zustand, verletzt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (E. 4). 3. Kausalität. Auch beim Begehungsdelikt genügt, dass das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des - voraussehbaren und vermeidbaren - Erfolges (hier u.a. Einsturz der Decke, Tod von 12 Menschen) bildete (E. 5). Beschwerdeführer; Stadt; Decke; Vorinstanz; Uster; Hallenbad; Beschwerdeführers; Urteil; Recht; Verhalten; Erfolg; Handlung; Müsse; Unterlassung; Ursache; Sorgfaltspflicht; Korrosion; Bügel; Behörde; Untersuchung; Stahl; Kantons; Ingenieur; Sicherheit; Aufhängebügel; Kontrolliert; Begehungsdelikt; Angeklagte
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz