E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 227 OR de 2022

Art. 227 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 227

a à 227i96

96 Introduits par le ch. I de la LF du 23 mars 1962 (RO 1962 1082; FF 1960 I 537). Abrogés par le ch. I de la LF du 13 déc. 2013 (Abrogation des dispositions sur la vente avec paiements préalables), avec effet au 1er juil. 2014 (RO 2014 869; FF 2013 4139 5221).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 227 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2008.13Entscheid Art. 328 und Art. 336 OR (SR 220). Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und missbräuchliche Kündigung. Trägt der Arbeitnehmer ein gewisses Mitverschulden am Konflikt mit einem weiteren Arbeitnehmer und fordert er vom Arbeitgeber deshalb dessen Entlassung, hat er keine ihm um seine Persönlichkeit willen zustehende Forderung erhoben. Die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers kann insoweit nicht missbräuchlich sein. Ebensowenig lag eine missbräuchliche Kündigung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht vor: Die Anforderungen an die Fürsorgepflicht gehen weniger weit, wenn ein Arbeitnehmer erst kurze Zeit im Betrieb ist. Spricht der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme der Spannungen zwischen zwei Mitarbeitern sogleich eine Verwarnung aus, erfüllt er seine Fürsorgepflicht. Der Arbeitnehmer kann sich zudem nicht auf die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers berufen, wenn er selbst die Eskalation des Arbeitskonfliktes provozierte (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. Juni 2008, BZ.2008.13). Kläger; Beklagte; Kündigung; Dezember; Schreiben; Berufung; Kläg; Arbeitgeber; Beklagten; Arbeitnehmer; Gesprochen; Massnahme; Persönlichkeit; Vorfall; Fristlos; Arbeitsverhältnis; Massnahmen; Missbräuchlich; Mitarbeiter; Verwarnung; Klägers; Fürsorgepflicht; Beweis; Seiner; Gesetzt; Schutz; AaO; Entlassung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2016/120, 121Entscheid Art. 39 StG (sGS 811.1), Art. 26 DBG (SR 642.11). Allgemeine Berufskosten. Der Pflichtige war unselbständig für eine Versicherungsunternehmung tätig und arbeitete zu Hause. Er reichte eine Bestätigung der Arbeitgeberin ein, die ihm die Leistung einer „Mehrkostenentschädigung“ bescheinigte. Diese wurde jedoch im Lohnausweis nicht als Spesenersatz ausgewiesen, weshalb sie von der Veranlagungsbehörde zu Recht als steuerbares Einkommen erfasst wurde. Die ermessensweise zugelassenen Aufwendungen für den Arbeitsplatz zu Hause inkl. Telefon und IT waren angemessen, weshalb der Rekurs abgewiesen wurde (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, vom 20. Dezember 2016, I/1-2016/120, 121). Arbeit; Beruf; Berufs; Beschwerde; Berufskosten; Spesen; Mehrkosten; Bundessteuer; Rekurrent; Beschwerdeführer; Bruttolohn; Arbeitgeber; Pauschale; Abzugsfähig; Kanton; Mehrkostenentschädigung; Lohnausweis; Betrag; Abzug; Entschädigung; Steuerbare; Rekurs; Rekurrenten; Abzugsfähige; Recht; Gemeinde; Einkommen; Veranlagung; Enthalten
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 129Mäklervertrag, Konventionalstrafe. 1. Konventionalstrafe bei einem frei widerruflichen Auftragsverhältnis (E. 1). 2. Ein Exklusivmäkler muss tätig werden, ist aber in der Wahl seiner Werbemittel frei (E. 3). 3. Art. 163 Abs. 3 OR. Eine Konventionalstrafe ist herabzusetzen, wenn ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen bzw. wahrscheinlichen und dem von den Parteien als möglich vorausgesehenen Schaden besteht (E. 4). Vertrag; Konventionalstrafe; Vertrags; Mäkler; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Parteien; Verkauf; Interesse; Widerruf; Recht; Auftrag; Interessen; Mäklervertrag; Eigentumswohnungen; Klägers; Mäklerlohn; Vertragsverletzung; Handelsgericht; Herabsetzung; Vereinbart; Bundesgericht; Ausschliesslichkeitsabrede; Urteil; Wohnungen; Umstände; Inserate; Überbauung; Schaden
98 Ia 3481. Prozessuales. a) Art. 87 OG. Ein letztinstanzlicher, die provisorische Rechtsöffnung verweigernder Entscheid ist ein Endentscheid (Erw. 1). b) Art. 90 OG. Kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 1). c) Art. 87 OG. Substitution von Motiven (Erw. 3 a.A.). 2. Art. 4 BV; Art. 227 a ff. OR. Möbelkauf. Es ist nicht willkürlich, als Umgehung der Bestimmungen über den Vorauszahlungs- bzw. Abzahlungskauf zu betrachten - einen Barkauf, der wirtschaftlich die Wirkung eines solchen Vertrags hat (Erw. 3); - eine Vereinbarung über die Aufhebung eines Kaufvertrags, wonach eine in monatlichen Raten abzuzahlende relativ hohe Konventionalstrafe bei einem künftigen Kauf angerechnet wird (Erw. 2). Kaufvertrag; Vereinbarung; Vertrag; Vorauszahlungsvertrag; Möbel; Beschwerde; Vertrags; Kaufvertrags; Widmer; Umgehung; Abzahlungs; Nichtig; Aufhebung; Wirtschaftlich; Zahlen; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Käufer; Abschluss; Provisorische; Barkauf; Rechtsöffnung; Erfülle; Breitenstein; Zahlung; Gültigkeit; Kaufpreis; Möbelkauf; Monatlichen; Gesetzlichen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz