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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 227 MStG vom 2020

Art. 227 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 227


1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, mit Wirkung seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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