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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 226 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 226 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-03-83ErbenvertretungErben; Erbenvertreter; Vertreters; Präsident; Rekurs; Erbenvertreters; Teilung; Gehren; Nachlass; Verfügung; Tochter; Begehren; Kreispräsident; Erbschaft; Entscheid; Nachlasses; Klosters; Recht; Kantonsgericht; Verwaltung; Gegnerin; Behörde; Zungen; Fest; Kreisamt; Nachkommen; Gesuch; Rekurrenten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 Ia 418Schenkungssteuer; Art. 4 BV. 1. Auslegung eines Ehe- und Erbvertrags; Nacherbeneinsetzung? (E. 3.) 2. Im Kanton Zürich kann ein Erbauskauf ohne Verletzung von Art. 4 BV der Schenkungssteuer unterworfen werden (E. 4). Schenkung; A-H; Beschwerde; Recht; Pflicht; Beschwerdeführerinnen; Schenkungssteuer; Erbvertrag; Pflichtteil; Nachlass; Erbschafts; Verwaltungsgericht; Töchter; Gesamtgut; Verfügung; Verzichtet; Zuwendung; Kanton; M-A; E-A; Nacherbeneinsetzung; Gesamtgutes; Recht; Güterrechtlichen; Erbschaftssteuer; Erbauskauf; Steuer; Erben
102 II 313Art. 214 Abs. 3 ZGB. Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten. Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung ist als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie unterliegt wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt sind (E. 3-5). Vorschlag; Vorschlags; Ehegatte; Pflicht; Ehegatten; Zuwendung; Pflichtteil; überlebende; Herabsetzung; Ehefrau; Recht; Müller; überlebenden; Vereinbarung; Erblasser; Gallen; Schenkung; Vertragliche; Berufung; Zuweisung; Verfügung; Bundesgericht; Zuwendungen; Todes; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag; Teilung; Güterstand
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