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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 226 StPO vom 2023

Art. 226 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 226

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.

2 Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.

3 Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.

4 Es kann in seinem Entscheid:

a.
eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b.
die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c.
an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.

5 Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 226 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUB140175Anordnung Untersuchungshaft Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwalt; Vorinstanz; Waltschaft; Kollusions; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Schuldigte; Kollusionsgefahr; Untersuchungshaft; Beschuldigte; Verfügung; Verteidiger; Mitbeschuldigte; Vorzeitige; Verfahren; Beschuldigten; Vollzug; Gehör; Vorzeitigen; Aussage; Mitbeschuldigten; /act; /Ordner; Widerruf; Vorliege; Gehörs
SZBEK 2019 208Nichtanhandnahme StrafverfahrenBeschwerde; Staatsanwalt; Zwang; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahme; Verfügung; Zwangsmassnahmen; Untersuchung; Beschwerdeführer; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Amtsmissbrauch; Person; Angefochtene; Entscheid; Nichtanhandnahme; Verfahren; Polizei; Bundesgericht; Unverzüglich; Freiheit; Anzeige; Anordnung; Angeblich; Angefochtenen; Amtsmissbrauchs; Erheben; Verfahrens; Beantragt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2021.18 (AG.2021.419)Haftentlassungsgesuch und Anordnung von SicherheitshaftGesuch; Gesuchsteller; Massnahme; Massnahmen; Sicherheit; Massnahmenvollzug; Freiheit; August; Gesuchstellers; Werden; Behandlung; Untersuchungsgefängnis; Urteil; Vorzeitige; Sicherheitshaft; Weiter; Vorzeitigen; Worden; Setzen; Stationäre; Anhörung; Massnahmenvollzugs; Freiheitsstrafe; Hinweis; Führen; Verfahren; Delikte; Haftentlassung; Basel-Stadt; Psychotische
BSBES.2021.20 (AG.2021.197)BesuchsbewilligungBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Besuch; Verfügung; Person; Gemäss; Werden; Verfahren; Basel-Stadt; Besuchsbewilligung; Vorliegende; Personen; Seiner; Januar; Entscheid; Strafvollzug; Appellationsgericht; Kontakt; Zwischen; Beschwerdeführers; Untersuchungshaft; Schweiz; Oktober; Bereits; Vorliegenden; Würde; Vorzeitige; Sicherheit; Könnte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 336 (1B_26/2021)
Regeste
Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO . Das Zwangsmassnahmengericht kann keine auf drei Monate befristete Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft nur zwei Monate Haft beantragt hat (E. 2.3 und 2.4).
Public; Détention; Ministère; Durée; Provisoire; Mesure; Prévenu; Mesures; Pénale; Requis; Ordonne; Contre; Ordonner; Mois; Jusqu'au; Recours; Procédure; Requise; Contrainte; Recourant; Public; Droit; Fédéral; Décembre; Décision; Tribunal; Ordonnance; Liberté; Consid; Trois
139 IV 314 (1B_270/2013)Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1, 12 und 13 StPO; Art. 103 f. BGG; Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. Anders als bei der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts oder des erstinstanzlichen Strafrichters (E. 2.2), kann mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindert werden, dass die Haftentlassung sofort vollzogen wird (E. 2.3). Beschwerde; Gericht; Staatsanwaltschaft; Bundes; Verfahren; Bundesgericht; Sachen; Freilassung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Beschuldigte; Sicherheit; Massnahme; Vorsorgliche; Haftentlassung; Sicherheitshaft; Verfahrens; Beschuldigten; Bundesgerichts; Unverzüglich; Recht; Beschwerdeinstanz; Verhindern; Urteil; Verfahrensleitung; Beschwerderecht; Beschwerdeführerin; Untersuchungshaft; Bundesgerichtsgesetz; Entscheid

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2014.10Berichtigung des Urteils vom 02.05.2014 und Aufhebung von Ersatzmassnahmen.Bundes; Urteil; Schriftensperre; Urteils; Entscheid; Bundesanwaltschaft; Ausweis; Meldepflicht; Ersatzmassnahme; Kammer; Ersatzmassnahmen; Identität; Identitäts; Ausgestellt; Beschwerde; Ausweise; Basel; Beschlagnahmt; Gericht; Haftentlassung; Ausländerausweis; Staatsanwaltschaft; Verfügt; Gültig; Verfügung; Einziehung; Hindern; Basel-Stadt; Antrag
BP.2014.19Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 226 Abs. 5 StPO/Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO). Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Art. 132 StPO).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Tatverdacht; Bericht; Verfahren; Organisation; Beschwerdeführers; Recht; Untersuchung; Akten; Ringen; Amtliche; Verteidigung; Dringend; ZMG-BE; Untersuchungshaft; Verfahren; Zwangsmassnahmen; Gespräch; Beschwerdeverfahren; Dringenden; Hinweis; Entscheid; Gericht; Bundesstrafgericht; Terroristische; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
NIKLAUS SCHMIDPraxiskommentar, 2. Aufl. BGE 142 29 S.2013
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