Art. 226 OR vom 2022
Art. 226
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226d86 86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 V 182 (9C_212/2007) | Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4). | Zustimmung; Vorsorge; Freizügigkeit; Altersleistung; Auszahlung; Kapital; Berufliche; Beruflichen; Altersleistungen; Beschwerde; Schriftlich; Zustimmungserfordernis; Schriftliche; Ehegatten; Ehemann; Bereich; Freizügigkeitsstiftung; Kapitalabfindung; Barauszahlung; Setze; BVG-Revision; Gericht; Recht; Leistungen; Freizügigkeitskonto; Hinterlassenen; Verordnung; Weitergehende; Altersguthaben; Reglement |
130 V 103 | Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 97 ff. OR: Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung. Die Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung beurteilen sich bei einem vertraglichen Vorsorgeverhältnis nach den Art. 97 ff. OR (Erw. 3.2 und 3.3). | Vorsorge; Barauszahlung; Austrittsleistung; Vorsorgeeinrichtung; Zustimmung; Ehegatte; Berufliche; Beruflichen; Beschwerdeführerin; Ehegatten; Unterschrift; Vorsorgestiftung; Sorgfalt; Freizügigkeit; Anspruch; Sozialversicherung; Recht; Sozialversicherungsgericht; Streitigkeit; Versicherung; Hinweis; Ehegattin; Schriftlich; Zuständigkeit; Scheidungs; Sorgfaltspflicht; Person; Verheiratet; Fehlende; Scheidungsrecht |