Code de procédure civile (CPC)
Der Art. 225 ZPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.
Art. 225 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220001 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Zustimmung; Partei; Interesse; Tigkeit; Interessen; Nebentätigkeit; Entscheid; Beweis; Vertrauen; Lichkeit; Mandat; Parteien; Verhalten; Urteil; Verweis; Vertrauensverlust; Arbeitgeber; Annahme; Klage; Noven; Arbeitsverhältnis; Rungen; Hauptverhandlung; Missbräuchlich |
ZH | LB200024 | Forderung | Kläger; Beklagte; Aktien; Beklagten; Beweis; Vorinstanz; Klägers; Hätte; Partei; Verhält; Halten; Rechts; Weiter; Hätten; Handverhältnis; Treuhandverhältnis; Verkauf; Stellt; Zeugen; Parteien; Kaufpreis; Aussage; Digung; Könne; Führt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2014.156 | Entscheid Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75), Art. 225 ZPO: Der zweite Schriftenwechsel stellt im ordentlichen Prozess weder eine Ausnahme noch die Regel dar. Der | Schriftenwechsel; Partei; Hauptverhandlung; Kürzung; Kürzung; Leuenberger; Rechtsvertreter; Aufwand; Hatte; Klagebeilagen; Klageantwort; Schriftenwechsels; Sutter-Somm/Hasenböhler/; Kommentar; Beklagten; Auflage; Doppelter; Instruktion; Anlass; Doppelten; Umfangreiche; Parteientschädigung; Schriftliche; Replik; Zusätzlicher; Regel; Schlussverhandlung; Honorarordnung; Protokoll |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 55 (4A_70/2019) | Art. 225 und 229 ZPO ; Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven. Thematische Beschränkung der Replik und Novenrecht (E. 2.3-2.4). Voraussetzungen für die Entgegnung von Dupliknoven mit (echten und unechten) Noven (E. 2.5). | Patent; Noven; Duplik; Beschwerde; Klage; Replik; Unbeschränkt; Recht; Beschwerdegegnerin; Tatsachen; Vorinstanz; Verfahren; Partei; Schränkten; Beweismittel; Bracht; Akten; Dupliknoven; Patents; Einschränkung; Unechte; Echten; Beschränkte; Durchflussmessfühler; Patentansprüche; Thematisch; Instruktionsverhandlung; Zivilprozess; Entgegenhaltung; Vorzubringen |
135 III 1 (4A_299/2008) | Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). | Beschwerde; Vertrag; Versicherung; Vertrags; Recht; Kündigung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Behördlich; Bundesgericht; Versicherungsnehmer; Geschäftsbedingungen; Behördliche; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Gesetzlich; Partei; Schweiz; Verträge; Vertragsanpassung; Rechtsfrage; Deckung; Grundsätzlicher |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Christoph Leuen-berger | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung | 2016 |
FREI, WILLISEGGER | Basler Kommentar ZPO | 2011 |