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Code de procédure civile (CPC)

Der Art. 225 ZPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 225 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220001Arbeitsrechtliche ForderungBeklagten; Kündigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Zustimmung; Partei; Interesse; Tigkeit; Interessen; Nebentätigkeit; Entscheid; Beweis; Vertrauen; Lichkeit; Mandat; Parteien; Verhalten; Urteil; Verweis; Vertrauensverlust; Arbeitgeber; Annahme; Klage; Noven; Arbeitsverhältnis; Rungen; Hauptverhandlung; Missbräuchlich
ZHLB200024ForderungKläger; Beklagte; Aktien; Beklagten; Beweis; Vorinstanz; Klägers; Hätte; Partei; Verhält; Halten; Rechts; Weiter; Hätten; Handverhältnis; Treuhandverhältnis; Verkauf; Stellt; Zeugen; Parteien; Kaufpreis; Aussage; Digung; Könne; Führt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2014.156Entscheid Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75), Art. 225 ZPO: Der zweite Schriftenwechsel stellt im ordentlichen Prozess weder eine Ausnahme noch die Regel dar. Der Schriftenwechsel; Partei; Hauptverhandlung; Kürzung; Kürzung; Leuenberger; Rechtsvertreter; Aufwand; Hatte; Klagebeilagen; Klageantwort; Schriftenwechsels; Sutter-Somm/Hasenböhler/; Kommentar; Beklagten; Auflage; Doppelter; Instruktion; Anlass; Doppelten; Umfangreiche; Parteientschädigung; Schriftliche; Replik; Zusätzlicher; Regel; Schlussverhandlung; Honorarordnung; Protokoll
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 55 (4A_70/2019) Art. 225 und 229 ZPO ; Novenrecht, Aufteilung der Replik, Dupliknoven. Thematische Beschränkung der Replik und Novenrecht (E. 2.3-2.4). Voraussetzungen für die Entgegnung von Dupliknoven mit (echten und unechten) Noven (E. 2.5). Patent; Noven; Duplik; Beschwerde; Klage; Replik; Unbeschränkt; Recht; Beschwerdegegnerin; Tatsachen; Vorinstanz; Verfahren; Partei; Schränkten; Beweismittel; Bracht; Akten; Dupliknoven; Patents; Einschränkung; Unechte; Echten; Beschränkte; Durchflussmessfühler; Patentansprüche; Thematisch; Instruktionsverhandlung; Zivilprozess; Entgegenhaltung; Vorzubringen
135 III 1 (4A_299/2008)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). Beschwerde; Vertrag; Versicherung; Vertrags; Recht; Kündigung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Behördlich; Bundesgericht; Versicherungsnehmer; Geschäftsbedingungen; Behördliche; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Gesetzlich; Partei; Schweiz; Verträge; Vertragsanpassung; Rechtsfrage; Deckung; Grundsätzlicher

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Leuen-berger Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
FREI, WILLISEGGERBasler Kommentar ZPO2011
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