111 II 113 | Art. 226 ZGB: Zuweisung des Gesamtgutes durch Ehevertrag an den überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte, dem bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kraft Ehevertrags das gesamte eheliche Vermögen zufällt, erwirbt dieses ohne weiteres - durch Zuwachs aufgrund des Güterrechts - beim Tod des anderen Ehegatten. Er braucht sich deshalb nicht mit den (übrigen) Erben erbrechtlich auseinanderzusetzen. Handelt es sich dabei um Grundstücke, so kann der überlebende Ehegatte ohne weiteres den Eintrag seines Eigentums im Grundbuch verlangen (E. 3a). Der überlebende Ehegatte kann mit den Zivilstandsakten nachweisen, dass keine Nachkommen des Verstorbenen vorhanden sind, und braucht keinen Erbschein beizubringen (E. 3b). | Coniuge; Proprietà; Superstite; Della; Comune; Eredi; Comuni; Comunione; Dell'; Liquidazione; Discendenti; Essere; Quale; Matrimoniale; Defunto; Nella; Esclusiva; Registro; Prova; Fondi; Fondiario; Contratto; Parte; Successione; Coniugi; Esclusivo; Sostanza; Canto; Proprietario; Iscrizione |
99 II 9 | Ehevertrag; Rechtsmissbrauch. Gütergemeinschaft. Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten (Art. 226 Abs. 1 ZGB). Ein solcher Ehevertrag ist nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn er erst im Hinblick auf das unmittelbar bevorstehende Ableben des einen Ehegatten abgeschlossen wurde, sondern nur dann, wenn er lediglich die Interessen anderer Erben, vor allem der Kinder aus erster Ehe, in krasser Weise zu verletzen bestimmt ist (Erw. 4 c). | Ehevertrag; Ehegatten; Vertrag; Recht; Gesamtgut; Pflichtteil; überlebenden; Pflichtteils; Güterstand; Schlossen; Ehefrau; Erben; Rechtsmissbräuchlich; Vertragliche; Ableben; Abgeschlossen; Rechtsmissbrauch; Zeitpunkt; Gesetzliche; Verfügung; Erbrechtliche; Eheleute; Vorschlag; Güterrechtliche; Gütergemeinschaft; Krank; KLAUS |