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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 225 StPO vom 2020

Art. 225 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 225 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen.

2 Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten.

3 Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen.

4 Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften.

5 Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 225 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUP170015Entschädigung der amtlichen VerteidigungBeschwerde; Akten; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; AnwGebV; Aufwand; Amtliche; Klienten; Verteidigung; Besprechung; Verfügung; Streitwert; Gebühr; Stunden; Zürich-Limmat; Verfahren; Position; Kürzt; Honorar; Zeitaufwand; Anordnung; Entschädigung; Hafteinvernahme; Gemachte; Erscheint; Zwangsmassnahmengericht; Kanton; Auslagen; Bemühungen; Bundes
ZHUB140175Anordnung Untersuchungshaft Beschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwalt; Vorinstanz; Waltschaft; Kollusions; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Schuldigte; Kollusionsgefahr; Untersuchungshaft; Beschuldigte; Verfügung; Verteidiger; Mitbeschuldigte; Vorzeitige; Verfahren; Beschuldigten; Vollzug; Gehör; Vorzeitigen; Aussage; Mitbeschuldigten; /act; /Ordner; Widerruf; Vorliege; Gehörs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2018.23 (AG.2018.371)Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_296/2018 vom 13. Juli 2018)Beschwerde; Beschwerdeführer; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeführers; Werden; Tatverdacht; Betreffen; Stehen; Untersuchung; Welche; Weiter; Zwangsmassnahmengerichts; Betreffend; Länger; Haftentlassung; Dringend; Luzern; Dringende; September; Weitere; Bereits; Führt; Fortsetzung; Verfügung; Ordner
BSHB.2016.56 (AG.2016.704)Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2016Beschwerde; Beschwerdeführer; Schwere; Person; Untersuchungs; Beschwerdeführers; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Polizei; Ausführung; Pfleger; Delikt; Gedroht; Aufgr; Anordnung; Verbrechen; Festnahme; Schweren; Gericht; Verteidiger; Haftgr; Entscheid; Angedroht; Machete; Forster; Bedroht; Bundesgericht; Drohung; Verteidigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 314 (1B_270/2013)Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1, 12 und 13 StPO; Art. 103 f. BGG; Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwaltschaft gegen eine (umgehend vollzogene) Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts. Anders als bei der Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts oder des erstinstanzlichen Strafrichters (E. 2.2), kann mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen eine Haftentlassung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in der Regel nicht verhindert werden, dass die Haftentlassung sofort vollzogen wird (E. 2.3). Beschwerde; Gericht; Staatsanwaltschaft; Bundes; Verfahren; Bundesgericht; Sachen; Freilassung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Beschuldigte; Sicherheit; Massnahme; Vorsorgliche; Haftentlassung; Sicherheitshaft; Verfahrens; Beschuldigten; Bundesgerichts; Unverzüglich; Recht; Beschwerdeinstanz; Verhindern; Urteil; Verfahrensleitung; Beschwerderecht; Beschwerdeführerin; Untersuchungshaft; Bundesgerichtsgesetz; Entscheid
139 IV 25 (1B_264/2012)Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11). Einvernahme; Partei; Beschuldigte; Beschuldigte; Einvernahmen; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Teilnahme; Beschuldigten; Mitbeschuldigten; Recht; Prozess; Beweise; Staatsanwaltschaft; Person; Ausschluss; Beweiserhebung; Parteiöffentlichkeit; Zeugen; Parteien; Beweiserhebungen; Teilnahmerecht; Verfahren; Personen; E/StPO; Befragung; Untersuchung; Generalstaatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2021.2, BP.2021.72Beschwerde; Beschwerdeführer; Haftverlängerung; Haftverlängerungsgesuch; Untersuchung; Beschwerdegegnerin; Aussagen; Beilage; Entscheid; Hinzufügen; Gefängnis; öffnen; Person; Filter; Zwangsmassnahmen; Tatverdacht; Dringend; Zwangsmassnahmengericht; Akten; Polizei; Dringende; Beilagen; Beschwerdekammer; Entscheide; Beschuldigte; Urteil; Untersuchungshaft; Gambia; Mile; Hauptquartier
SN.2016.26Verlängerung Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)Bundes; Sicherheitshaft; Schweiz; Gericht; Verurteilte; Bundesstrafgericht; Kammer; Urteil; Flucht; Vollzug; Bundesstrafgerichts; Freiheit; Beschwerde; Bundesgericht; Sicherung; Erstinstanzliche; Beschluss; Freiheitsstrafe; Vollzugs; Gilomen; Verfahren; Verlängerung; Rechtsanwalt; Fluchtgefahr; Möglichkeit; Monate; Verurteilten; Erwarten; Entlassung; Frist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
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