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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 224 ZGB vom 2023

Art. 224 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 224

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswer­te oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeits­erwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser ei­nen Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft aus­schliessen.

2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Ver­mö­genswerte nicht in das Gesamtgut.

III. Eigengut >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 224 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 73Gesuch um KindesrückführungGesuch; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Gesuchsteller; Kindes; Aufenthalt; Chile; Rückführung; Aufenthalts; Recht; Kanton; Eltern; Sorge; Gericht; Gewöhnliche; Kontakt; Urteil; Kantons; Übereinkommen; Partei; Rechtlich; Sorgerecht; Haager; Kinder; Gewöhnlichen; Schule; Schwyz; Sozial
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