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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 223 ZGB vom 2023

Art. 223 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 223

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken.

2 Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.

b. Andere Güter­gemeinschaften >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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