Art. 223 ZGB vom 2023
Art. 223
1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die Errungenschaft beschränken.
2 Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.
b. Andere Gütergemeinschaften >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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