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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Der Art. 223 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 223 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170001KonkurseröffnungSchuldner; Konkurs; Betreibung; Beschwerde; Gläubiger; Schuldners; Gläubigerin; Konkursamt; Zahlung; Erstinstanzliche; Konkursgericht; Gewerkschaft; Forderung; Erstinstanzlichen; Betrag; Rechtsvertreter; Laden; Offene; Leistete; Urteil; Geleistete; Betreibungsamt; Decken; Wiedikon-Zürich; Vorschuss; Zahlungsfähigkeit; Spruchgebühr; Verfahren
ZHPS120236Rechtsverzögerungsbeschwerde Konkurs; Konkursamt; Beschwerde; Konkursverfahren; Beschwerdeführer; Kollokationsplan; Bezirksgericht; Frist; Gerung; Konkursitin; Verfahren; Konkursamts; SchKG; Konkursverfahrens; Aufsichtsbehörde; Beschluss; Akten; Organ; Verzögerung; Angefochtene; Entscheid; Gestellte; Kollokationsplans; Konkursverwaltung; Gestellten; Erneute; Beschwerdeführers; Müsse; Organe; Aufzulegen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 IV 56Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB); ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB); Aufbewahrung der Geschäftsbücher einer aufgelösten Aktiengesellschaft an einem sicheren Ort (Art. 747 OR). Die Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ist nicht gemäss Art. 166 StGB strafbar (E. 1.3). Die Liquidatoren sind persönlich verpflichtet, einen sicheren Ort für die Aufbewahrung der Geschäftsbücher der aufgelösten Aktiengesellschaft nach deren Löschung im Handelsregister zu bezeichnen. Die Verletzung dieser Pflicht fällt unter den Anwendungsbereich von Art. 325 StGB (E. 1.4.2). Verjährung (E. 1.4.3). Geschäfts; Konkurs; Geschäftsbücher; Konkursverfahren; Aufbewahrung; Beschwerde; Aktiven; Mangels; Konkursverfahrens; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Pflicht; Handelsregister; Einstellung; Person; Löschung; Aktiengesellschaft; Juristische; Buchführung; Juristischen; Konkursamt; Aufzubewahren; Schuld; Organ; Verletzung; Personen; Unterlassung; Geschäftsbüchern; Sicheren; Recht
119 III 78Siegelung von Räumlichkeiten im Konkurs (Art. 223 Abs. 1 SchKG). Will ein Dritter vermeiden, dass seine Räumlichkeiten in die Siegelung einbezogen werden, die für die Räumlichkeiten des Gemeinschuldners angeordnet worden ist, müssen die Räumlichkeiten so voneinander getrennt sein, dass die Siegelung ohne besonderen Aufwand vollzogen werden kann. Die gegenüber dem Gemeinschuldner angeordnete Sicherungsmassnahme darf nicht illusorisch werden, weil Dritte sich mit dem Gemeinschuldner in die Räumlichkeiten teilen. Gemeinschuldner; Rekurrentin; Räumlichkeiten; Konkurs; Siegelung; Bernhard; Konkursamt; Mietvertrag; Gemeinschuldners; Aufsichtsbehörde; Angeordnet; Versiegelte; Rekurs; Akten; Mietvertrages; Einzelfirma; Gemietet; Versiegelten; Beschwerde; Über; Sicherungsmassnahme; Beziehung; Rekurrentin; Angeordnete; Aufwand; Mietverhältnisse; Zuzuschreiben
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