1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.
2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG150029 | Forderung | Partei; Parteien; Gericht; Betrag; Klage; Recht; Beklagten; Schweiz; Streit; Fällig; Beratungs; Vergütung; Phase; Schweizer; Beratungsvertrag; Verzug; Forderung; LugÜ; Parteientschädigung; Zivil; Vertrag; Projekt; Schlossen; Vereinbart; Zustellung; Bezahlung; Abgeschlossen; Schuldner; Zuständigkeit; Handelsgericht |