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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 222 CPP dal 2021

Art. 222 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 222

71 Rimedi giuridici

Il carcerato può impugnare dinanzi alla giurisdizione di reclamo le decisioni che ordinano, prorogano o mettono fine alla carcerazione preventiva o di sicurezza. È fatto salvo l'articolo 233.

71 Nuovo testo giusta l'all. n. II 7 della L del 19 mar. 2010 sull'organizzazione delle autorità penali, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 3267; FF 2008 7093).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 222 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUB160104Fortsetzung der Sicherheitshaft Beschwerde; Massnahme; Beschwerdegegner; Verfahren; Sicherheit; Recht; Stationäre; Sicherheitshaft; Recht; Nachverfahren; Vollzug; Anordnung; Entscheid; Verfahren; Urteil; Rückfall; Vollzugs; Beschwerdeführerin; Nlichkeit; Ambulante; Stationären; Amtlich; Amtliche; Gutachter; Beschwerdegegners; Therapie; Gutachterin; BuGer; Hende; Sinne
ZHUH150162Entlassung aus der Sicherheitshaft Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Abgekürzte; Verfahren; Person; Abgekürzten; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Recht; Verfahrens; Bundesgericht; Hinwil; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Flucht; Sicherheitshaft; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; StPO; Verfügung; Sachverhalt; Recht; Beantragt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2021.1 (AG.2021.75)Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2021Beschuldigte; Schwer; Beschwerde; Dezember; Beschuldigten; Person; Tatverdacht; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Zwangsmassnahmengericht; Folgen; Werden; Flucht; Appellationsgericht; Aussagen; Bereit; Kollusionsgefahr; Welche; Dringend; Gemäss; Verfahren; Dringende; Weiter; Entscheid; Untersuchungshaft; Basel-Stadt; Freiheit; Polizei; Ersatzmassnahmen
BSHB.2020.30 (AG.2020.528)Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2020Beschwerde; Beschwerdeführer; Strafgericht; Sicherheit; September; Sicherheitshaft; Flucht; Strafgerichts; Basel-Stadt; Strafakten; Länger; Beschluss; Schweiz; September; Fluchtgefahr; Schuldig; Urteil; Person; Gericht; Entscheid; Verlängerung; Appellationsgericht; Keiner; Staatsanwaltschaft; Gerichts; Einzelgericht; Keinerlei; Werden; Bereits; Betreffend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 123 (1B_438/2020)
Regeste
Art. 222 und 237 Abs. 4 StPO ; Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (E. 2).
Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Entscheid; Zwangsmassnahme; Untersuchungs; Beschwerdeinstanz; Bundesgericht; Zwangsmassnahmengericht; Nichtanordnung; Sicherheitshaft; Beschwerdelegitimation; Rechtsprechung; Vorinstanz; Kantons; Untersuchungsoder; Aufhebung; Verfahren; Entscheide; Beantragte; Zwangsmassnahmengerichts; Nichtanordnung; Nichtverlängerung; Anordnung; Alkoholabstinenz; Therapie; Appenzell; Kantonale; Urteil
137 IV 230 (1B_232/2011)Art. 81 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 388 StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3). Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeinstanz; Freilassung; Verfahren; Zwangsmassnahmengerichts; Kantons; Recht; Vorsorglich; Kantonsgericht; Schwyz; Anordnung; Unverzüglich; Verfügung; Vorsorgliche; Person; Beschuldigte; Beschuldigte; Verfahrens; Kantonsgerichts; Haftentlassung; Vorgehen; Massnahme; Verfahrens; Rechtsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
MARKUS HUG Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2010
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