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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 222 StPO vom 2023

Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 222

72 Rechtsmittel

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.

72 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150162Entlassung aus der Sicherheitshaft Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Beschwerdegegner; Abgekürzte; Verfahren; Person; Abgekürzten; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Recht; Verfahrens; Bundesgericht; Hinwil; Schweiz; Urteil; Sicherheit; Flucht; Sicherheitshaft; Bundesgerichts; Bezirksgericht; Beschwerdegegners; StPO; Verfügung; Sachverhalt; Recht; Beantragt
ZHUV140011Rechtsverweigerung/Entlassung aus dem vorzeitigen StrafvollzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Vorzeitigen; Schriftlich; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Gericht; Verfahren; Entlassung; Beschwerdeführers; Mündlich; Amtlich; Begründet; Amtliche; Protokoll; Hauptverhandlung; Berufung; Begründete; Bundesgericht; Verteidiger; Anlässlich; Antrag; Entlassen; Genugtuung; Rechtsverweigerung; Fungsverfahren; Eröffnung; Gesuch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSHB.2021.1 (AG.2021.75)Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 18. Februar 2021Beschuldigte; Schwer; Beschwerde; Dezember; Beschuldigten; Person; Tatverdacht; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Zwangsmassnahmengericht; Folgen; Werden; Flucht; Appellationsgericht; Aussagen; Bereit; Kollusionsgefahr; Welche; Dringend; Gemäss; Verfahren; Dringende; Weiter; Entscheid; Untersuchungshaft; Basel-Stadt; Freiheit; Polizei; Ersatzmassnahmen
BSHB.2020.30 (AG.2020.528)Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2020Beschwerde; Beschwerdeführer; Strafgericht; Sicherheit; September; Sicherheitshaft; Flucht; Strafgerichts; Basel-Stadt; Strafakten; Länger; Beschluss; Schweiz; September; Fluchtgefahr; Schuldig; Urteil; Person; Gericht; Entscheid; Verlängerung; Appellationsgericht; Keiner; Staatsanwaltschaft; Gerichts; Einzelgericht; Keinerlei; Werden; Bereits; Betreffend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 123 (1B_438/2020)
Regeste
Art. 222 und 237 Abs. 4 StPO ; Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem dieses die Anordnung von ihr beantragter Ersatzmassnahmen ablehnt, bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten (E. 2).
Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Entscheid; Zwangsmassnahme; Untersuchungs; Beschwerdeinstanz; Bundesgericht; Zwangsmassnahmengericht; Nichtanordnung; Sicherheitshaft; Beschwerdelegitimation; Rechtsprechung; Vorinstanz; Kantons; Untersuchungsoder; Aufhebung; Verfahren; Entscheide; Beantragte; Zwangsmassnahmengerichts; Nichtanordnung; Nichtverlängerung; Anordnung; Alkoholabstinenz; Therapie; Appenzell; Kantonale; Urteil
137 IV 230 (1B_232/2011)Art. 81 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 388 StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3). Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeinstanz; Freilassung; Verfahren; Zwangsmassnahmengerichts; Kantons; Recht; Vorsorglich; Kantonsgericht; Schwyz; Anordnung; Unverzüglich; Verfügung; Vorsorgliche; Person; Beschuldigte; Beschuldigte; Verfahrens; Kantonsgerichts; Haftentlassung; Vorgehen; Massnahme; Verfahrens; Rechtsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidSchweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
MARKUS HUG Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2010
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