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Code pénal suisse (CPS)

Art. 222 CPS de 2023

Art. 222 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 222

1 Celui qui, par négligence, aura causé un incendie et aura ainsi porté préjudice à autrui ou fait naître un danger collectif sera puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécu­niaire.

2 La peine sera une peine privative de liberté de trois ans au plus ou une peine pécuniaire si, par négligence, le délinquant a mis en dan­ger la vie ou l’intégrité corporelle des personnes.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 222 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150510Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Brand; Beschuldigten; Beweis; Berufung; Urteil; Privatklägers; Vorinstanz; Feuer; Privatklägerin; Staatsanwaltschaft; Aussage; Recht; Anschluss; Aussagen; Einvernahme; Anschlussberufung; Scheune; Beweise; Verfahren; Gericht; Holzbeige; Verteidigung; Verfahren; Zeuge; Feuers
ZHSB160074fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Schuldig; Beschuldigte; Brand; Beschuldigten; Vorinstanz; Feuer; Material; Brandermittler; Aussage; Brands; Staatsanwaltschaft; Recht; Isolation; Einvernahme; Brandermittlers; Ausführungen; Anlässlich; Zeuge; Gelagert; Privatkläger; Beruf; Berufung; Aussagen; Zeugen; Anklage; Sachverhalt; Gelagerte; Feuers; Fassade
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 361 (6B_360/2016)Art. 222 Abs. 1 StGB; fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst. Die beiden Beschuldigten hatten je zwei Feuerwerksraketen gezündet. Eine dieser vier Raketen verursachte eine Feuersbrunst. Es konnte nicht ermittelt werden, welcher der beiden Beschuldigten die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Die Vorinstanz ging von einer gemeinsam vorgenommenen Gesamthandlung aus und verurteilte beide Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (E. 4.5). Die beiden Beschuldigten hatten zwar gemeinsam beschlossen, Feuerwerksraketen zu zünden. Im Übrigen blieb es aber jedem von ihnen überlassen, beim Anzünden der jeweiligen Rakete die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Die fehlende Möglichkeit, einem von zwei Beschuldigten eine sorgfaltswidrige Erfolgsverursachung nachzuweisen, kann nicht zur Annahme einer strafrechtlichen Gesamtverantwortung führen (E. 4.9-4.11). Rakete; Mittäter; Mittäterschaft; Feuer; Raketen; Fahrlässig; Vorinstanz; Fahrlässige; Schloss; Gesamthandlung; Beschlossen; Urteil; Erfolg; Beschwerde; Beweis; Gezündet; Sorgfaltswidrig; Verursacht; Handlung; Schuldig; Vorgenommen; Feuerwerk; Brand; Gemeinsame; Bundesgericht; Erstinstanz; Zünden; Sachverhalt; Vorsätzlich; Feuersbrunst
115 II 264Versicherungsvertrag und Art. 164 Abs. 1 OR. Frage der Abtretbarkeit des Befreiungsanspruchs des Versicherten. Auslegung einer Versicherungsvertragsbestimmung über den Umfang der Gefahr (Art. 33 VVG). 1. Auch wenn die Haftpflicht noch nicht anerkannt oder durch gerichtliches Urteil festgestellt ist, kann der Befreiungsanspruch des Versicherten gegenüber der Versicherung an den Geschädigten abgetreten werden (E. 3). 2. Auslegung der Vertragsbestimmung, wonach Schäden nicht gedeckt sind, die der Versicherte bei der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verursacht hat (E. 5). Versicherung; Recht; Versicherungsvertrag; Haftpflicht; Forderung; Hausfriedensbruch; Vertrag; Geschädigte; Schaden; Abtretung; Klagte; Delikt; Anspruch; Klagten; Urteil; Vorsätzlich; MAURER; Befreiungsanspruch; Beklagten; Buchst; Schäden; MAURER; Gebäude; Vorsätzliche; Abtretbarkeit; Geschädigten; Berufung; Recht; Erfasst
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