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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 222 SchKG vom 2023

Art. 222 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 222

410

1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stel­len (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB411).

2 Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwach­senen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB).

3 Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.

4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB).

5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

6 Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.

410 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

411 SR 311.0

C. Sicherungs­massnahmen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 222 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170270Fehlende Unterlagen (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Konkursamt; Frist; SchKG; Unterlagen; Vorinstanz; Verfügung; Beschwerdeführers; Uster; Vermögens; Stellungnahme; Akten; Ausland; Vermögenswert; Verfahren; Vermögenswerte; Angabe; Schuldner; Auskunft; Bezirksgericht; Recht; Schwere; Beschluss; Pfändbar; Tionen; Konkursmasse; Ehefrau
ZHPS130158Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1).Konkurs; Beschwerde; Übereinkunft; Bundes; Recht; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Schweiz; Entscheid; Konkursamt; Ausländische; Verfahren; Bezirk; SchKG; Bezirksgericht; Vermögens; Insolvenz; Konkurse; Vermögenswerte; Verfügung; Anerkennung; Kanton; Verfahren; Auskunft; Entscheide; Kantonale; Ausländischen; Urteil; Staatsverträge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 IV 172Betrügerischer Konkurs, Ungehorsam im Konkursverfahren (Art. 163 Ziff. 1, Art. 323 StGB). 1. Blosses Schweigen gilt nur dann als Vermögensverminderung zum Schein, wenn ein geringerer als der wirkliche Vermögensbestand vorgetäuscht wird. Wer sich nur weigert, Auskunft über seinen Vermögensstand zu geben, macht sich lediglich des Ungehorsams nach Art. 323 StGB schuldig (Erw. 2). 2. Eine Gläubigerbenachteiligung kann schon in einer vorübergehenden Erschwerung oder Verzögerung der Zwangsvollstreckung bestehen (Erw. 3). Konkurs; Vermögens; Beschwerde; Gläubiger; Ungehorsam; Beschwerdeführer; Ungehorsams; Konkursverfahren; Vermögensbestand; Auskunft; Zwangsvollstreckung; Urteil; Betrügerische; Verheimlichen; Erschwerung; Gläubigerbenachteiligung; Schuldner; Tatbestand; Konkursamt; Verzögerung; Betrügerischen; Vorinstanz; Vorübergehende; Rechtsprechung; Schein; Wertschriften; Kantons; Verlust; Wirkliche; Erfüllt
86 III 114Konkurs von Banken und Sparkassen. Das Bankgeheimnis (Art. 47 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BankG) entbindet die Organe der Bank in deren Konkurs nicht von der Auskunfspflicht gegenüber der Konkursverwaltung (insbesondere nach Art. 222, 228, 244 SchKG). Es gilt auch nicht für die Konkursverwaltung selbst; deren grundsätzliche Pflicht zur Verschwiegenheit wird begrenzt durch die konkursrechtlichen Offenbarungspflichten (namentlich nach Art. 8 und 249 SchKG). (Erw. 1). Anwendungsbereich des Art. 10 der Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen (Erw. 2). Bedeutung der Verordnungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 36 Abs. 3 BankG (Erw. 3). Konkurs; Gläubiger; Banken; Kollokationsplan; SchKG; Konkursverwaltung; Verfügung; BankG; Vorschrift; Rekurrentin; Vorschriften; Inventar; Konkursgläubiger; Bankenkonkurs; Offenbarung; Bankgeheimnis; Einsicht; Sparkassen; Auflegung; Verordnung; Forderungen; Entscheid; Akten; Rechte; Guthaben; Aufzulegen; Offenbarungspflicht; Konkursverwalter; Aufzulegenden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3100/2013Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Verfahren; Bundes; Kunde; Akten; Kunden; Schweiz; Recht; Rechtlich; Verfahrens; Verfügung; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Publikumseinlagen; FINMA; Person; Urteil; Beschwerdeführers; Banken; Finanz; Gebühr; Zweigniederlassung; Verletzung; Entgegennahme; Gewerbsmässig
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