1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden.
2 Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.
3 Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE160252 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Einstellung; Staatsanwalt; Gungen; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Verletzung; Untersuchung; Kaserne; Rechtsvertreter; Armee; Beweis; Armeeangehörige; Beschwerdeverfahren; Aussage; Zimmerverlesen; Mobiltelefon; Entscheid; Hinsicht; Armeeangehörigen; Ermittlungs; Abklärungen; Einstellungsverfügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
104 IV 209 | Art. 222 MStG. Die Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Verurteilten setzt das Strafverfahren nicht fort. Die Berücksichtigung einer verspäteten Beschwerdebegründung kann deshalb nicht unter Berufung auf Art. 222 MStG verlangt werden. | Beschwerdeführer; Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Begründung; Einreichung; Verfahren; Urteils; Frist; Schriftlich; Eingabe; Gesuch; Entscheid; Recht; Militärdienst; Ausfällung; Dienst; Fortgesetzt; Verspätet; Militärdienstes; Behörde; Obergerichtlichen; Begründungsfrist; Abgeschlossen; Verfolgungsverjährung; Entscheide; Verfolgung; Berufung; Versäumte; Werden |