Art. 221 CPS dal 2022
Art. 221
1 Chiunque cagiona intenzionalmente un incendio, se dal fatto deriva danno alla cosa altrui o pericolo per la incolumità pubblica, è punito con una pena detentiva non inferiore ad un anno.
2 La pena è una pena detentiva non inferiore a tre anni se il colpevole mette scientemente in pericolo la vita o l’integrità delle persone.
3 Se dall’incendio è derivato soltanto un danno di lieve importanza, può essere pronunciata una pena detentiva sino a tre anni o una pena pecuniaria.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 IV 276 | Art. 221, 222 und 335 Ziff. 1 StGB; kantonale Strafbestimmungen im Bereich der Feuerpolizei. Zulässigkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Rüge, kantonale Normen griffen in den vom Bundesstrafrecht abschliessend geregelten Bereich ein (E. 1). Befugnis der Kantone, die Missachtung von Vorschriften über die Brandbekämpfung mit Strafe zu bedrohen (E. 2). | Recht; Feuer; Recht; Beschwerde; Feuerschutz; Feuerschutzverordnung; Kantonale; Kanton; Eidgenössische; Beschwerdeführer; Nichtigkeitsbeschwerde; Rechts; Bereich; Kantone; Übertretung; Rechtsmittel; Verletzung; Staatsrechtliche; Fragliche; Rüge; Bestimmung; Eidgenössischen; Brand; Verhalten; Kantonales; Appenzell; Verursachung; Bestimmungen; Einzutreten; Rügt |
124 IV 97 | Art. 139 Ziff. 1bis aStGB und Art. 140 Ziff. 2 nStGB; Art. 23 Abs. 1 StGB; qualifizierter Raub (Mitführen einer Schusswaffe), untauglicher Versuch. Schützt der qualifizierte Tatbestand gegenüber dem Grundtatbestand ein weiteres Rechtsgut, so kommt der Versuch der qualifizierten Tatbegehung in Betracht. Untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes bejaht bei einem Räuber, der irrtümlich annahm, die Schusswaffe des Mittäters sei geladen (E. 2c). | Qualifizierte; Versuch; Grundtatbestand; Tatbestand; Qualifizierten; Qualifikation; AStGB; Raubes; Rechtsgut; Recht; Untaugliche; Subjektiv; Erfüllt; Täter; Geladen; Bundesgericht; Beschwerde; Tatbestands; Scheidet; Brandstiftung; Mindeststrafe; Subjektive; Objektiv; Gefängnis; Zuchthaus; Schusswaffe; Eigenständige; Versuchs; Beschwerdeführer |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2015.28 | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), versuchte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); eventuell Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 lit. g StGB). | Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Brand; Beschuldigten; Privatkläger; Feuer; Suchte; Ersucht; Spreng; Person; Versucht; Recht; Rucksack; Versuchte; Verfahren; Sprengstoff; Konzert; Anklage; Personen; Verfahrens; Entschädigung; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Gericht; Täter; Schaden |
SK.2014.10 | Versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); versuchte Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
| Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Gericht; Spreng; Explosion; Sprengstoff; Störung; Gefährdung; Bundesanwaltschaft; Täter; Recht; Person; Fähig; Ersuchte; Anklage; Sprengstoffe; Verfahren; Firma; Versuchte; Arbeit; Absicht; Schul; Gefahr; Urteil; Recht; Massnahme |