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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 221 MStG vom 2023

Art. 221 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 221

Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen.

Gerichtsbarkeit bei Völkermord, Verbrechen ge­gen die Menschlichkeit und Kriegs­ver­brechen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 221 Militärstrafgesetz (MStG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSF-04-15die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, dieKlagt; Klagte; Angeklagte; Tankstelle; Sicht; Handlung; Täter; Waffe; Gewehr; Sturmgewehr; Recht; Klagten; Gericht; Geklagten; Kanton; Taten; Angeklagten; Waffen; Kantons; Überfall; Unvollendete; Staatsanwalt; Bünden; Gefängnis; Raubüberfälle; Raubversuch
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