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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 220 ZGB vom 2022

Art. 220 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 220

1 Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erb­schaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungs­forderung nicht, so kön­nen der berechtigte Ehegatte oder seine Er­ben Zuwendungen, die der Errungen­schaft hinzuzurechnen sind, bis zur Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern.

2 Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oder seine Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die erbrechtliche Herab­setzungsklage sinngemäss.217

217 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

A. Eigentums­ver­hältnisse >I. Zusammen­setzung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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AutorKommentarJahr
Hausheer, Reusser, GeiserBerner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1992
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