Art. 220 StGB vom 2023
Art. 220
255 Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
255 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | OH 2006/2 | Entscheid Art. 3 OHG. Sofort- und weitere Hilfe. Die Soforthilfe ist für das Opfer von Bundesrechts wegen unentgeltlich. Damit ist auch ein ausserkantonaler Frauenhausaufenthalt im Rahmen der Soforthilfe von der Opferhilfe zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen der Soforthilfe erfüllt sind. Die Dauer der Soforthilfe ist im Einzelfall zu prüfen. Für den Anspruch auf weitere Hilfe sind sodann die persönlichen Verhältnisse des Opfers abzuklären und es ist in der Regel die Opfereigenschaft erneut zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2007, OH 2006/2). | Opfer; Frauenhaus; Soforthilfe; Rekurrentin; Aufenthalt; Hilfe; Vorinstanz; Opferhilfe; Gallen; Anspruch; Beratung; Winterthur; Kinder; Opfers; Prüfen; Richtlinien; Kanton; Beratungsstelle; Ausserkantonale; Ehemann; Verfahren; Aufenthalts; Frauenhausaufenthalt; Ausserkantonalen; Verfügung; Opfereigenschaft; Verhältnis; Tarif; Erfüllt |
AG | AGVE 2004 20 | 20 Art. 220 StGB, Entziehen von Unmündigen:Der alleinige Inhaber der elterlichen Obhut kann, selbst wenn er das Besuchsrecht des andern Elternteils vereitelt, nicht Täter im Sinne vonArt. 220 StGB sein. Der Tatbestand schützt nicht die elterliche Sorge alssolche, sondern das Recht, über den Aufenthalt... | Recht; Suchsrecht; Eltern; Besuchsrecht; Elternteil; Elterliche; Recht; Täter; Haber; Obhut; Gewalt; Basler; Entscheid; Sorge; Scheidung; Suchsrechts; Kommentar; Besuchsrechts; Urteil; Barkeit; Inhaber; Hinweis; Mündigen; Ternteils; Angeklagte; Elterlichen; Inhaber; Vorsorglich; Mentar |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 IV 61 | Art. 220, 183 Ziff. 2 StGB; Entziehen von Unmündigen/Entführung. 1. Aufgrund der Verschiedenheit der durch Art. 220 und 183 Ziff. 2 StGB geschützten Rechtsgüter ist für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters im konkreten Fall gegen den (Mit-)Inhaber der elterlichen Gewalt oder auch gegen die Freiheit des Kindes richtet (E. 2). 2. Der strafrechtliche Schutz der Freiheit des Kindes bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes unterliegt den sich aus der elterlichen Gewalt ergebenden Einschränkungen; Entführung im konkreten Fall verneint (E. 3). | Kinder; Freiheit; Entführung; Gewalt; Elterliche; Elterlichen; Recht; Kindes; Beschwerdegegner; Obhut; Täter; Inhaber; Täters; Mutter; Vorinstanz; Aufenthaltsort; Recht; Schützt; Freiheitsberaubung; Wochen; Unmündigen; Aufenthaltsortes; Vorliegenden; Ehefrau; Kindern; Opfer; Entziehen; Machtposition; Eltern; Kantons |
99 IV 266 | 1. Art. 220 StGB. Voraussetzungen, unter denen eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt "entzogen" wird (Erw. I 1-7). 2. Art. 305 StGB. a) Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Strafverfolgung, sondern auch auf den Strafvollzug (Erw. II 2). b) Begriff des Entziehens (Erw. II 3). | Zögling; Zöglinge; Gewalt; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Anstalt; Vormundschaftliche; Verfolgung; Entzogen; Begünstigung; Elterliche; Vormundschaftlichen; Vorinstanz; Unmündige; Massnahme; Täter; Inhaber; Elterlichen; Vollzug; Wiesen; Entziehen; Zöglingen; Aufenthalts; Massnahmen; Vorübergehend; Tatbestand; Unmündig; Recht; Vollzugs |