E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 220 StGB vom 2022

Art. 220 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 220

251

Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

251 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 220 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210333Entziehung von MinderjährigenSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Erfahre; Aufenthalt; Berufung; Beschuldigten; Eltern; Urteil; Verfahren; Staat; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elterliche; Kindes; Vorinstanz; Sorge; Obhut; Elternteil; Vorinstanzliche; Schweiz; Dispositiv; Aufenthaltsort; Sachverhalt; Wäre; Geldstrafe; Gericht; Berufungsverfahren; Sachverhaltsteil; Verfahrens; Anklage
ZHSB220178Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Schweiz; Landesverweisung; Urteil; Beruf; Kontakt; Prot; Asservat-; Berufung; Asservat-Nr; Verteidigung; Härte; Gericht; Amtlich; Härtefall; Interesse; Amtliche; Vorinstanz; Recht; Staatsanwaltschaft; Vorinstanzlich; Anordnung; Interessen; Beziehung; Exfrau; Sinne; Vorinstanzlichen
Dieser Artikel erzielt 33 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGOH 2006/2Entscheid Art. 3 OHG. Sofort- und weitere Hilfe. Die Soforthilfe ist für das Opfer von Bundesrechts wegen unentgeltlich. Damit ist auch ein ausserkantonaler Frauenhausaufenthalt im Rahmen der Soforthilfe von der Opferhilfe zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen der Soforthilfe erfüllt sind. Die Dauer der Soforthilfe ist im Einzelfall zu prüfen. Für den Anspruch auf weitere Hilfe sind sodann die persönlichen Verhältnisse des Opfers abzuklären und es ist in der Regel die Opfereigenschaft erneut zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2007, OH 2006/2). Opfer; Frauenhaus; Soforthilfe; Rekurrentin; Aufenthalt; Hilfe; Vorinstanz; Opferhilfe; Gallen; Anspruch; Beratung; Winterthur; Kinder; Opfers; Prüfen; Richtlinien; Kanton; Beratungsstelle; Ausserkantonale; Ehemann; Verfahren; Aufenthalts; Frauenhausaufenthalt; Ausserkantonalen; Verfügung; Opfereigenschaft; Verhältnis; Tarif; Erfüllt
AGAGVE 2004 2020 Art. 220 StGB, Entziehen von Unmündigen:Der alleinige Inhaber der elterlichen Obhut kann, selbst wenn er das Besuchsrecht des andern Elternteils vereitelt, nicht Täter im Sinne vonArt. 220 StGB sein. Der Tatbestand schützt nicht die elterliche Sorge alssolche, sondern das Recht, über den Aufenthalt... Recht; Suchsrecht; Eltern; Besuchsrecht; Elternteil; Elterliche; Recht; Täter; Haber; Obhut; Gewalt; Basler; Entscheid; Sorge; Scheidung; Suchsrechts; Kommentar; Besuchsrechts; Urteil; Barkeit; Inhaber; Hinweis; Mündigen; Ternteils; Angeklagte; Elterlichen; Inhaber; Vorsorglich; Mentar
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 IV 61Art. 220, 183 Ziff. 2 StGB; Entziehen von Unmündigen/Entführung. 1. Aufgrund der Verschiedenheit der durch Art. 220 und 183 Ziff. 2 StGB geschützten Rechtsgüter ist für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters im konkreten Fall gegen den (Mit-)Inhaber der elterlichen Gewalt oder auch gegen die Freiheit des Kindes richtet (E. 2). 2. Der strafrechtliche Schutz der Freiheit des Kindes bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes unterliegt den sich aus der elterlichen Gewalt ergebenden Einschränkungen; Entführung im konkreten Fall verneint (E. 3). Kinder; Freiheit; Entführung; Gewalt; Elterliche; Elterlichen; Recht; Kindes; Beschwerdegegner; Obhut; Täter; Inhaber; Täters; Mutter; Vorinstanz; Aufenthaltsort; Recht; Schützt; Freiheitsberaubung; Wochen; Unmündigen; Aufenthaltsortes; Vorliegenden; Ehefrau; Kindern; Opfer; Entziehen; Machtposition; Eltern; Kantons
99 IV 2661. Art. 220 StGB. Voraussetzungen, unter denen eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt "entzogen" wird (Erw. I 1-7). 2. Art. 305 StGB. a) Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Strafverfolgung, sondern auch auf den Strafvollzug (Erw. II 2). b) Begriff des Entziehens (Erw. II 3). Zögling; Zöglinge; Gewalt; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Anstalt; Vormundschaftliche; Verfolgung; Entzogen; Begünstigung; Elterliche; Vormundschaftlichen; Vorinstanz; Unmündige; Massnahme; Täter; Inhaber; Elterlichen; Vollzug; Wiesen; Entziehen; Zöglingen; Aufenthalts; Massnahmen; Vorübergehend; Tatbestand; Unmündig; Recht; Vollzugs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ulrich Weder Kommentar StGB2013
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz