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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 220 StGB vom 2021

Art. 220 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 220

325

1 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 6185) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

2 Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Perso­nen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unter­worfen.

3 In Fällen nach Absatz 2 kann der Bundesrat die der Militärstraf­gerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen Straf­gericht unterstellen. Der Richter wendet auf diese Personen das Mili­tärstrafrecht an.

325 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 220 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210333Entziehung von MinderjährigenSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Erfahre; Aufenthalt; Berufung; Beschuldigten; Eltern; Urteil; Verfahren; Staat; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elterliche; Kindes; Vorinstanz; Sorge; Obhut; Elternteil; Vorinstanzliche; Schweiz; Dispositiv; Aufenthaltsort; Sachverhalt; Wäre; Geldstrafe; Gericht; Berufungsverfahren; Sachverhaltsteil; Verfahrens; Anklage
ZHSB220178Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Landes; Schweiz; Landesverweisung; Urteil; Beruf; Kontakt; Prot; Asservat-; Berufung; Asservat-Nr; Verteidigung; Härte; Gericht; Amtlich; Härtefall; Interesse; Amtliche; Vorinstanz; Recht; Staatsanwaltschaft; Vorinstanzlich; Anordnung; Interessen; Beziehung; Exfrau; Sinne; Vorinstanzlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGOH 2006/2Entscheid Art. 3 OHG. Sofort- und weitere Hilfe. Die Soforthilfe ist für das Opfer von Bundesrechts wegen unentgeltlich. Damit ist auch ein ausserkantonaler Frauenhausaufenthalt im Rahmen der Soforthilfe von der Opferhilfe zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen der Soforthilfe erfüllt sind. Die Dauer der Soforthilfe ist im Einzelfall zu prüfen. Für den Anspruch auf weitere Hilfe sind sodann die persönlichen Verhältnisse des Opfers abzuklären und es ist in der Regel die Opfereigenschaft erneut zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2007, OH 2006/2). Opfer; Frauenhaus; Soforthilfe; Rekurrentin; Aufenthalt; Hilfe; Vorinstanz; Opferhilfe; Gallen; Anspruch; Beratung; Winterthur; Kinder; Opfers; Prüfen; Richtlinien; Kanton; Beratungsstelle; Ausserkantonale; Ehemann; Verfahren; Aufenthalts; Frauenhausaufenthalt; Ausserkantonalen; Verfügung; Opfereigenschaft; Verhältnis; Tarif; Erfüllt
AGAGVE 2004 2020 Art. 220 StGB, Entziehen von Unmündigen:Der alleinige Inhaber der elterlichen Obhut kann, selbst wenn er das Besuchsrecht des andern Elternteils vereitelt, nicht Täter im Sinne vonArt. 220 StGB sein. Der Tatbestand schützt nicht die elterliche Sorge alssolche, sondern das Recht, über den Aufenthalt... Recht; Suchsrecht; Eltern; Besuchsrecht; Elternteil; Elterliche; Recht; Täter; Haber; Obhut; Gewalt; Basler; Entscheid; Sorge; Scheidung; Suchsrechts; Kommentar; Besuchsrechts; Urteil; Barkeit; Inhaber; Hinweis; Mündigen; Ternteils; Angeklagte; Elterlichen; Inhaber; Vorsorglich; Mentar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 IV 61Art. 220, 183 Ziff. 2 StGB; Entziehen von Unmündigen/Entführung. 1. Aufgrund der Verschiedenheit der durch Art. 220 und 183 Ziff. 2 StGB geschützten Rechtsgüter ist für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters im konkreten Fall gegen den (Mit-)Inhaber der elterlichen Gewalt oder auch gegen die Freiheit des Kindes richtet (E. 2). 2. Der strafrechtliche Schutz der Freiheit des Kindes bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes unterliegt den sich aus der elterlichen Gewalt ergebenden Einschränkungen; Entführung im konkreten Fall verneint (E. 3). Kinder; Freiheit; Entführung; Gewalt; Elterliche; Elterlichen; Recht; Kindes; Beschwerdegegner; Obhut; Täter; Inhaber; Täters; Mutter; Vorinstanz; Aufenthaltsort; Recht; Schützt; Freiheitsberaubung; Wochen; Unmündigen; Aufenthaltsortes; Vorliegenden; Ehefrau; Kindern; Opfer; Entziehen; Machtposition; Eltern; Kantons
99 IV 2661. Art. 220 StGB. Voraussetzungen, unter denen eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt "entzogen" wird (Erw. I 1-7). 2. Art. 305 StGB. a) Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Strafverfolgung, sondern auch auf den Strafvollzug (Erw. II 2). b) Begriff des Entziehens (Erw. II 3). Zögling; Zöglinge; Gewalt; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Anstalt; Vormundschaftliche; Verfolgung; Entzogen; Begünstigung; Elterliche; Vormundschaftlichen; Vorinstanz; Unmündige; Massnahme; Täter; Inhaber; Elterlichen; Vollzug; Wiesen; Entziehen; Zöglingen; Aufenthalts; Massnahmen; Vorübergehend; Tatbestand; Unmündig; Recht; Vollzugs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ulrich Weder Kommentar StGB2013
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