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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 220 SchKG vom 2023

Art. 220 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 220

1 Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht.

2 Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann An­spruch auf den Er­lös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befrie­digt sind.

408 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


A. Inventar­auf­nahme >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 220 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160205Verteilungsliste (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Gläubiger; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Konkurs; SchKG; Forderung; Konkursamt; Verteilung; Vorinstanz; Provisorische; Verfahren; Betrag; Streichung; Verteilungsliste; Forderungen; Recht; Gültig; Bundesgericht; Angefochten; Auflage; Eingabe; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Dividende; Urteil; Worden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 335Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Erwerber; Solidarhaft; Übernahme; Betriebsübernahme; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; übernommen; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Revision; Sanierung; GEISER; Offene; Betriebsteil; HOFSTETTER; Richtlinie; AUBERT
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