I. Rapport des classes entre elles
1 Les créanciers concourent dans chaque classe à droits égaux.
2 Tant que les créanciers d’une classe précédente n’ont pas été complètement désintéressés, ceux des classes suivantes ne reçoivent rien.1
1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS160205 | Verteilungsliste (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwerde; Gläubiger; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Konkurs; SchKG; Forderung; Konkursamt; Verteilung; Vorinstanz; Provisorische; Verfahren; Betrag; Streichung; Verteilungsliste; Forderungen; Recht; Gültig; Bundesgericht; Angefochten; Auflage; Eingabe; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Dividende; Urteil; Worden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 335 | Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). | Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Erwerber; Solidarhaft; Übernahme; Betriebsübernahme; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; übernommen; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; Revision; Sanierung; GEISER; Offene; Betriebsteil; HOFSTETTER; Richtlinie; AUBERT |