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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 220 DBG vom 2020

Art. 220 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 220


1 Heute: Art. 205bbis (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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