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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 22 CPC dal 2023

Art. 22 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 22

Rettificazione dei registri dello stato civile

Per le azioni di rettificazione di registri dello stato civile è imperativo il foro del circondario in cui i dati anagrafici sono stati registrati o avrebbero dovuto esserlo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRC170002Bereinigung Zivilstandsregister Beschwerde; Recht; Urteil; Entscheid; Gemeindeamt; Partei; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Kanton; Einzelgericht; Verfahren; Hinweis; Kantons; Berichtigung; Begründet; Rechtskraft; Aufsichtsbehörde; Begründete; Verfügung; Verfahren; Zustellung; Zivilstandsregister; Anhörung; Parteistellung; Gericht; Urteils; Liegend; Dietikon
ZHLF170007Feststellung der IdentitätBerufung; Berufungskläger; Person; Klage; Recht; Zivilstand; Personen; Personenstand; Feststellung; Eintrag; Eintragung; Verfahren; Vorinstanz; Verfügung; Gericht; Identität; Zivilstandsregister; Pfäffikon; Unentgeltliche; Bezirksgericht; Streitig; Bereinigung; Winterthur; Personenstandsregister; Zuständig; Zivilstandsamt; Schweiz; Berichtigung; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2004.94Entscheid Art. 2 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 2 und Art. 112 Abs. 1 IPRG (SR 291); Art. 14 Klagten; Beklagten; Kläg; Klägact; Arbeitnehmer; Rechnung; Arbeitnehmerüberlassungsverträge; Recht; Vertrag; LugÜ; Über; Klage; Verfahren; Verrechnung; Bestritt; Ansprüche; Einzelfirma; Duplik; Bestritten; Vereinbart; Betrag; Landgericht; Fürstlichen; Rechnungen; Gemachte; Arbeitnehmerüberlassungsverträgen; Arbeitsvertrag; Liechtenstein; Forderungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4232/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Persönlichkeit; Recht; Interesse; Bonität; Beklagten; Persönlichkeitsprofil; Handel; Bonitäts; Handelsregister; Rechtsbegehren; Daten; Interessen; Natürliche; Plattform; Persönlichkeitsprofile; Arbeite; Informationen; Datenbearbeitung; Abfrage; Urteil; Hinweis; Empfehlung; Personendaten; Bearbeitung; Auskunft
A-7040/2009DatenschutzPerson; Personen; Beklagten; Recht; Daten; Google; Interesse; Bilder; Street; Schweiz; Persönlichkeit; Aufnahmen; Interessen; öffentlich; Fahrzeug; Rechtsbegehren; EDÖB; Personendaten; Bearbeitung; Bearbeitung; Datenbearbeitung; Veröffentlichung; Klage; Erkenn; Zweck; Privatbereich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RUBIN Handkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]2010
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