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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 22 VwVG vom 2020

Art. 22 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 22 E. Fristen / III. Erstreckung

III. Erstreckung

1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/225Urteil Verfahrensrecht, Art. 30 VRP (sGR 951.1) in Verbindung mit Art. 144 ZPO (SR 272), Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101).Die Beurteilung über Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um Fristerstreckung liegt im Ermessen der urteilenden Instanz. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken. Wird ein fristgerecht gestelltes Fristerstreckungsgesuch abgelehnt, ist dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist anzusetzen, sofern das Gesuch nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich bewertet werden muss (Verwaltungsgericht, B 2011/225). Beschwerde; Frist; Erstreckung; Fristerstreckung; Recht; Beschwerdeführer; Sistierung; Rekurs; Gallen; Vorinstanz; Verfahren; Baudepartement; Fristerstreckungs; Sistierungs; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Entscheid; Frist; Fristerstreckungsgesuch; Kanton; Eingabe; Rekursergänzung; Rechtsvertreter; Gesuch; Vergleichsverhandlung; Vergleichsverhandlungen; Verwaltungsgericht; Ablehnung; Beteiligt; Resp
LUS 92 422Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 96 AHVG; Art. 22a VwVG; § 32 Abs. 1 und 2 FZG. Beitragsstatut eines Taxifahrers; Fristenstillstand; kantonale Familienzulagen. § 32 Abs. 1 FZG, wonach die Verfahrensvorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten, ist lex specialis zum VRG. Daher gelten die Fristenstillstandsbestimmungen von Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ebenfalls im Bereich der kantonalen Familienzulagenordnung. Beschwerde; Beschwerdeführerin; Frist; Verfügung; Selbständige; Recht; Ausgleichskasse; Arbeit; Verwaltung; Zustellung; Selbständiger; Unselbständig; Betrieb; übergeben; Verfügungen; Unselbständige; Sozialversicherung; Entgelt; Fristen; Erwerbstätigkeit; Hinweis; Nachzahlung; Sozialversicherungsbeiträge; Erhoben; Kopie; Beweis; Entgelte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 304 (2C_255/2016)Art. 54 und 55 VStG; Steuerrückerstattung; Beschwerdefrist; Voraussetzungen für die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften; Ausschluss einer analogen Anwendung der im VwVG und in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien. Gemäss Art. 54 Abs. 1 VStG kann gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Art. 55 VStG (E. 3.1). Art. 55 VStG gestattet die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagungsverfügung verbunden worden ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kommt das kantonale Verfahrensrecht nicht in Betracht und ist nur Art. 54 Abs. 1 VStG massgebend (E. 3.3). Eine (analoge) Anwendung der im VwVG und in der ZPO vorgesehenen Gerichtsferien ist auch ausgeschlossen (E. 3.4).
Beschwerde; Verfahren; Kantonale; Entscheid; Gerichtsferien; Urteil; Frist; Rückerstattungsanspruch; Veranlagungsverfügung; Verrechnungssteuer; Recht; Rekurskommission; Vorgesehene; Kanton; Verfahrensvorschriften; Erhoben; Enthalten; Einspracheentscheid; Vorgesehenen; Kantonaler; Beschwerdefrist; Regelung; Gesetzliche; Erwägungen; Betracht; Kantonales; Verfahrensrecht; Bundesgesetz; Fall; Rechtsmittelfrist
139 V 490 (9C_525/2013)Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG; Art. 34 Abs. 1 lit. a OG, auf Ende 2006 hin aufgehoben); Fristenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern. Unter "Ostern" ("Pâques", "Pasqua") im Sinne dieser Bestimmungen verstehen Rechtsprechung und Lehre seit jeher ausschliesslich den Ostersonntag und nicht etwa Ostersonntag und Ostermontag zusammen oder gar den Zeitraum von Karfreitag bis und mit Ostermontag (E. 2.2).
Urteil; Ostern; Pasqua; Pâques; Ostermontag; Siebten; Ostersonntag; Beschwerde; Kantons; Still; Settimo; Eidgenössischen; Ausschliesslich; Giorno; Versicherungsgerichts; Sozialversicherungsgericht; Erwägungen; Karfreitag; Zeitraum; Bundesgesetz; Septième; Lehre; Jeher; Pasqua; GSVGer; Bundesrechtspflege; Fristenstillstand; Ostern; Bestimmungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2514/2021Gebrannte WasserBeschwerde; Beschwerdeführer; Frist; Vorinstanz; Bundes; Alkohol; Einsprache; Steuerfrei; Jahreserklärung; Urteil; Steuer; Eigenbedarf; Veranlagung; Landwirt; Steuerfreie; Recht; Abgabepflichtige; Verfügung; BVGer; Hausbrenner; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Alkohols; Einspracheentscheid; Wasser; Konzession; Verschuldet; Einzureichen; Alkoholsteuer; Abgabepflichtigen
A-776/2021Elektrische Anlagen (Übriges)Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Frist; Verfügung; Mängel; Verfahren; Mängelbehebung; Recht; Gebühr; Verfahrens; Anlage; Partei; Angefochtene; Verlängerung; Sanierung; Verfahrenskosten; Behebung; Sanierungsprojekt; Transformatorenstation; Fristverlängerung; Bundesverwaltungsgericht; Standslos; Erlass; Behebungsanzeige; Sachverhalt; Parteien; Aufgr; Urteil; Beantragt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2019.13Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahrens; Verfahrensakten; Entscheid; FINMA; Akten; FINMAG; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Verfügung; Rechtsdienstes; Beschwerdekammer; Leiter; Zugestellt; Unentgeltliche; Frist; Eingabe; Eidgenössische; Frist; Angefochtene; Gesuch; Ersucht; Finanzmarktaufsicht; Vorliegenden; Rechtspflege
RR.2016.267Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Rechtshilfe; Bundes; Verfahren; Entscheid; Gehör; Beschwerdegegnerin; Frist; Urteil; Rechtlich; Einziehung; Anspruch; Rechtliches; Herausgabe; Verfahrens; Türkische; Vertreter; Vermögenswerte; Schlussverfügung; Behörde; Kammer; MwH; Stellung; Partei; Konto; Türkischen; Bundesstrafgericht; Stellungnahme
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