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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 22 SchKG vom 2023

Art. 22 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 22

36

1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Perso­nen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Be­schwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.

2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

O. Kantonale Ausführungs­bestimmungen
1. Richterliche Behörden

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220217KonkurseröffnungBeschwerde; Schuld; Konkurs; Schuldner; Gläubiger; Schuldnerin; SchKG; Forderung; Entscheid; Betreibung; Konkurseröffnung; Beschwerdeschrift; Urteil; Zahlungsbefehl; Erstinstanzliche; Aufschiebende; Werden; Beschwerdeverfahren; Akten; Folgend:; Bundesgericht; Handel; Bigerin; Gericht; Erstinstanzlichen; Vollstreckbarkeit; Rechtsvorschlag; Kantons; Einleitungsverfahren; Oberrichter
ZHPS220189Betreibung Nr. ...Beschwerde; Treibung; Betreibung; Beschwerdeführerin; Bungsbegehren; Betreibungsbegehren; Entscheid; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; SchKG; Betreibungsamt; Person; Nichtig; Partei; Kanton; Steueramt; Nichtigkeit; Beschwerdegegner; Aufsichtsbehörde; Angefochtene; Obergericht; Vertretung; Gläubiger; Treten; Begründung; Unrichtig; Verfahren; Bundesgericht; Unterschrift; Beschwerdeverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR130004Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerlust; Gericht; Verlustschein; Rekurs; Rekurrent; Verlustscheine; Rekursgegnerin; Partei; Verrechnung; Rekurrenten; Parteien; Sicherheit; Parteientschädigung; Gerichtskosten; Recht; Sicherheitsleistung; Verfahren; Forderung; Verloren; Gerichte; Geleistet; Glaubhaft; Kaution; Forderungen; Duplikat; Geleistete; Sicherheitsleistungen; Inkasso; Verlustes
BSBEZ.2020.36 (AG.2020.581)Pfändung (Beschwerde am BGer 5A_925/2020 vom 23. November 2020)Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Untere; Betreibung; Pfändung; Rechtsöffnung; Werden; Unteren; Rechtsöffnungsentscheid; Pfändungsankündigung; Rechtsmittel; August; Worden; Konkurs; Verfahren; Fortsetzungsbegehren; Angefochten; Könne; Diesen; Angefochtene; Betreibungsamt; Genannte; Stellt; Basel-Stadt; Gläubiger; Rechtsmittelfrist; Betreibungsund
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Beschwerde; Lassgericht; Provisorische; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Definitiv; Definitive; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Provisorischen; Sachwalter; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassvertrag; Lassgerichts; Anlagevermögen; Ermächtigungsentscheid; HUNKELER; Sachwalters; Verfügung
141 III 590Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung des Verfahrens zu verlangen und die Sicherheit für die nicht gedeckten Kosten zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung des Konkursgerichts noch nicht aus (E. 3). Konkurs; SchKG; Beschwerde; Einstellung; Gläubiger; Konkursamt; Verfahren; Konkursgericht; Einstellungsverfügung; Konkursverfahren; Verfahrens; Konkursverfahrens; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verfügung; Konkursamtes; Antrag; LUSTENBERGER; Obergericht; Aktiven; Urteil; Konkursrichter; Konkurs; Mangels; Schuldbetreibung; Interesse; Gläubigers; Kostenvorschuss; Konkurses

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Beschwerde; Verfahren; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Verfügung; Schaden; Akten; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Forderung; Wäre; Konkursliquidator
A-3663/2007Direkte BundessteuerSteuer; Beschwerde; Erlass; Steuer; Bundes; Beschwerdeführerin; Steuererlass; Busse; Lassverordnung; Steuererlassverordnung; Steuern; Person; Recht; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Bussen; Verfahren; Entscheid; Notlage; Wirtschaftliche; BEUSCH; Verfahren; Beurteilung; Gesuch; Einkommen; Hypothek; Schuld; Rechtlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jolanta Kren Kostkiewicz Kommentar, 19. Auflage, Zürich2016
Flavio Cometta, Urs Peter Möckli Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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