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Kinderrechtskonvention (KRK)

Art. 22 KRK vom 2016

Art. 22 Kinderrechtskonvention (KRK) drucken

Art. 22

(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.

(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2016 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-4596/2015Vollzug der WegweisungBeschwerde; Kinder; Mutter; Kindes; Beschwerdeführerinnen; Recht; Verfügung; Schweiz; Wiedererwägung; Serbien; Wegweisung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Behörde; Kindeswohl; Behörden; Entscheid; Wegweisungsvollzug; Verfahrens; Rechtsprechung; Familie; Wiedererwägungsgesuch; Bestimmungen; Sachverhalt; Serbische; Abklärung; Unterstützung; Über
BVGE 2015/30Vollzug der WegweisungKinder; Kindes; Beschwerde; Mutter; Recht; Schweiz; Kindeswohl; Verfügung; Vorinstanz; Wegweisung; Wiedererwägung; Beschwerdeführerinnen; Serbien; Behörde; Rechtsprechung; Behörden; Entscheid; Wegweisungsvollzug; Sachverhalt; Wegweisungsvollzugs; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Sachverhalts; Familie; Kindeswohls; Verfahrens; Bestimmungen; Unterstützung; Begleitete
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