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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 22 IPRG vom 2022

Art. 22 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 22

Die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person bestimmt sich nach dem Recht des Staates, zu dem die Staatsangehörigkeit in Frage steht.

IV. Mehrfache Staats­angehörig­keit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ140002Zuständigkeit, LeihmutterschaftStein; Kindes; Eheleute; Moritz; Leihmutter; Behörde; Recht; Vormundschaft; Behörden; Geburt; Entscheid; Verfahren; Moritz'; Eltern; Beschwerde; Kindesschutz; Familie; Vormundin; Schweiz; Mutter; Anerkennung; Erwachsenenschutzbehörde; Leihmutterschaft; Lukas; Zuständigkeit; Urteil
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