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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 22 EMRK vom 2020

Art. 22 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 22 Wahl der Richter

 

(1)  Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.

(2)   1


1 Aufgehoben durch Art. 1 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 280 (1C_377/2019)
Regeste
Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung ( Art. 38 ff. NDG ); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche ( Art. 25 Abs. 1 DSG ; Art. 13 EMRK ). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3).
Daten; Beschwerde; Kabel; Kabelaufklärung; Bundes; Recht; Beschwerdeführenden; Geheim; Überwachung; Gesuch; Urteil; Person; Kommunikation; Rechtsschutz; Massnahme; Massnahmen; Geheime; Schutz; Wirksam; Personen; Auskunft; Hinweis; Überwachungsmassnahme; Bundesverwaltungsgericht; Überwachungsmassnahmen; Wirksame; Gespeichert; Unabhängig; Richtendienst
147 I 161 (1C_586/2019)
Regeste
Art. 22 BV , Art. 11 EMRK , Art. 21 UNO-Pakt II , § 6 Abs. 2 lit. d KV/BL ; Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit dem Verbot einer Veranstaltung im privaten Raum; allgemeine Polizeiklausel als gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeit des Verbots; Begriff des Störers. Schutzgehalt der Versammlungsfreiheit (E. 4).
Beschwerde; Veranstaltung; Beschwerdeführerin; Polizei; Gefährdung; Recht; Polizeiliche; Versammlung; Kanton; Gefahr; Mittelbar; Grund; Verbot; Kantons; Unmittelbar; Basel; Versammlungsfreiheit; Sicherheit; Recht; Massnahme; Kantonsgericht; Generalklausel; Basel-Landschaft; Schutz; Erheblich; Erhebliche; Hinweis; Gesetzlich; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6143/2017DatenschutzRecht; Beschwerde; Beschwerdeführende; Führenden; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Kabelaufklärung; Bundes; Daten; Verfügung; Gericht; Person; Rechtlich; Auskunft; Über; Rechtsschutz; Urteil; Informations; Beschaffung; Verfahren; Anspruch; Realakt; Informationen; Bundesverwaltungsgericht; Begehren; Überwachung; Rechtsprechung; Personen; Gericht
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