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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 22 DBG vom 2020

Art. 22 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 22

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.1

4 Artikel 24 Buchstabe b bleibt vorbehalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.60Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Vorsorge; Steuer; Rekurrenten; Berufliche; Beschwerde; Beruflichen; Einzelfirma; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Säule; Rekurs; Kapitalleistung; Vorsorgegelder; Barauszahlung; Besteuert; Gesetzlich; Kapitalleistungen; Vorbezug; Einkommen; Solothurn; Bundessteuer; Erfüllt; Barauszahlungsgr; Steuergericht; Ehemann; Selbständigen; Einsprache; Obligatorischen
SOSGSTA.2019.47Staats- und Bundessteuer 2013Rekurrentin; Selbständig; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Steuer; Einkommen; Beschwerde; Kapitalleistung; Arbeit; Gewinn; Recht; Rekurs; Selbständigen; Bundessteuer; Ehemann; Absicht; Vorsorge; Staats; Vorinstanz; Gewinnerzielung; Vertreter; Veranlagung; Barauszahlung; Steuergericht; Verfügung; Wirtschaftsverkehr; Kapitalleistungen; Ausgleichskasse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2018/21, I/1-2018/22Entscheid Art. 45 Abs. 1 lit. d und e StG (sGS 811.1) und Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG (SR 642.11). Art. 81 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 3 Abs. 1 Säule; Vorsorge; Einkauf; Berufliche; Beschwerde; Rekurrent; Kanton; Rekurrenten; Beschwerdeführer; Beruflichen; Vorinstanz; Entscheid; Kapitalleistung; Einkommen; Bundessteuer; Kantons; Abzug; Gemeindesteuer; Ausrichtung; Steuerbar; Einkünfte; Rekurs; Steuerbare; Auszahlung; Altersleistung; Steuern; Beiträge; Recht; Abgekürzt:
SGB 2016/113Entscheid Steuerrecht, Art. 127 Abs. 2 BV.Verfassungsrechtlich kann einzig verlangt werden, dass niemand durch eine staatliche Abgabeforderung effektiv in seinem Recht auf Existenzsicherung verletzt wird. Das st. gallische System mit dem Zusammenspiel von ganz oder teilweise steuerbefreiten Einkünften, Abzügen und Freibeträgen erlaubt, eine Besteuerung nach den im Einzelfall gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzunehmen. Sollte ein Anspruch auf Steuerbefreiung im Umfang des Existenzminimums nicht bereits im Steuerveranlagungs-, Bezugs- oder Erlassverfahren vorgenommen werden, besteht die Möglichkeit, sich im Betreibungsverfahren gegen den Eingriff ins Existenzminimum zu wehren (Verwaltungsgericht, B 2016/113). Steuer; Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Besteuerung; Recht; Entscheid; Kanton; Leistungsfähigkeit; Wirtschaftliche; Einkommen; Kinder; Vorinstanz; Kinderrente; Wirtschaftlichen; Gericht; Steuern; Verfahren; Beschwerdeführer; Angefochtenen; Grundsatz; Steuerbar; Abzüge; Kantons; Steuerpflichtigen; Rente; Einkünfte; Verwaltungsgericht; Regel; Verhältnis; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 311 (2C_337/2011)§§ 38, 45 und 46 StG/ZH; Art. 13 f. StHG; Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit. Temporäre und rückkaufsfähige Leibrente: Begriff (E. 2.1-2.4) und konkrete Ausgestaltung im Einzelfall (E. 2.5). Entgegen der bisher im Kanton Zürich gültigen Regelung bzw. Praxis ist das Rentenstammrecht rückkaufsfähiger Leibrenten während der Laufzeit mit der Vermögensbesteuerung zu erfassen. Beim Schuldner stellt der dem Gläubiger zugestandene Rückkauf der laufenden Rente nicht nur eine zukünftige und bloss voraussehbare Schuld, sondern eine effektive sowie durchsetzbare Verbindlichkeit dar (E. 3-7). Rente; Renten; Rückkauf; Rentenversicherung; Rückkaufs; Leibrente; Recht; Vermögenssteuer; Kapital; Schuld; Kanton; Rückkaufsfähig; RICHNER; Leibrenten; Regel; Bundes; Rückkaufsfähige; Regelung; Einkommen; Rechtlich; Rentenversicherungen; ANDERE; ZIGERLIG/JUD; Besteuerung; LANG; Rückkaufswert; Leistung; Schulden
135 II 183 (2C_180/2008)Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4). Rente; Kapital; Renten; Rückkauf; Versicherung; Rentenversicherung; Vorsorge; Leibrente; Rückkaufs; Kapitalversicherung; Besteuerung; Prozent; Bundes; Beschwerde; Urteil; Kapitalzahlung; Rentenversicherungen; Einkünfte; Leibrenten; Beschwerdeführer; Kapitalleistung; Kapitalversicherungen; Einkommen; Kanton; Vertrag; Prämien; Alter; Besteuert; Ertragskomponente

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3530/2013Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeschwerde; Direktzahlungen; Einkommen; Führenden; Beschwerdeführenden; Agrarpolitik; Berechnung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Landwirtschaft; Höhe; Vorinstanz; Botschaft; Wortlaut; Erstinstanz; Bewirtschafter; Verfahren; Steuerbare; Vorliegenden; Solothurn; Verfügung; Beiträge; Vorinstanzliche; Wirtschaftliche; Bestimmungen; Beschwerdeführer; Kürzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2016
RICHNER, FREI, KAUFMANN Handkommentar zum DBG2003
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