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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 22 LTF de 2022

Art. 22 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 22

Répartition des affaires

Le Tribunal fédéral fixe dans un règlement les modalités de la répartition des affaires entre les cours selon les domaines juridiques, de la composition des cours appelées à statuer et du recours aux juges suppléants.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2020 13SchadenersatzKläger; Schaden; Beklagte; Bettwanzen; Leistung; Gericht; Kanton; Graubünden; Schadenersatz; Person; Nebenkosten; Entschädigung; Personen; Verwaltungsgericht; Können; Schadens; Andere; Weiter; Beweis; Verzugszins; Teilklage; Asylsuchende; Leistungsvereinbarung; Hätte; Oktober; Kosten; Kantons

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Zwangsliquidation; Bundesgerichts; Unternehmen; Betreibung; Recht; Bundesgesetz; Eisenbahnverkehr; Bahnreform; Eisenbahnunternehmen; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Verfahren; Konkurseröffnung; Pfand; Eisenbahnen; LUCIANI; Gläubiger; Schifffahrt; Schuldbetreibung; LUCIANI; Zuständigkeit; Zwangsvollstreckung; Infrastruktur; Verpfändung
136 II 281 (1C_212/2009)Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 11 Abs. 2 USG; Beschwerde- und Einspracheberechtigung von Anwohnern einer Deponie. Personen, die an der Zufahrtsstrasse zur Deponie wohnen und den zusätzlichen Lastwagenverkehr deutlich wahrnehmen können, sind befugt, Rechtsmittel gegen das Vorhaben zu ergreifen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip ist eine Erschliessungsachse zu wählen, die unter den Gesichtspunkten der Lärm- und Luftbelastung, der Verkehrssicherheit und der Rücksichtnahme auf bestehende Siedlungen zu möglichst wenig Beeinträchtigungen führt (E. 2.5.3). Der zusätzliche Lastwagenverkehr verändert die Verkehrszusammensetzung und ist deutlich wahrnehmbar, auch wenn sich der Beurteilungspegel rein rechnerisch um weniger als 1 dB(A) erhöht (E. 2.5.4). Beschwerde; Deponie; Verkehr; Bundesgericht; Verkehrs; Recht; Lastwagen; Kanton; Risch; Einsprache; Beschwerdeführer; Kantons; Recht; Urteil; Küssnacht; Stockeri; Regierungsrat; Personen; Kantonsstrasse; Lärm; Wahrnehmbar; Verwaltungsgericht; Deutlich; Verfahren; Autobahn; Bundesgerichts; Lastwagenverkehr; Gemeinde; Rechtsmittel; Achse
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