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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 219 ZGB vom 2023

Art. 219 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 219

1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise bei­­behalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Woh­nung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbe­nen Ehegatten gehört hat, die Nutz­niessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine an­dere ehevertragliche Re­gelung.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.

3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über­lebenden Ehegat­ten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstor­be­nen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.

4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Ge­werbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiter­füh­rung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspru­chen; die Vorschriften des bäu­erlichen Erbrechts bleiben vor­behalten.

3. Klage gegen Dritte >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2010/206UrteilBäuerliches Bodenrecht, Art. 58 ff. BGBB (211.412.11). Rechtmässigkeit einer vom Landwirtschaftsamt bewilligten Abparzellierung eines Wohnhauses samt Scheune (Verwaltungsgericht, B 2010/206). Beschwerde; Grundstück; Wirtschaftlich; Landwirtschaftlich; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Wirtschaftliche; Recht; Landwirtschaftliche; Betrieb; Beschwerdegegner; Scheune; Wohnhaus; Landwirt; Landwirtschaft; Grundstücke; Recht; Landwirtschaftlichen; Vorinstanz; Grundstücks; Bewirtschaftung; Wohnraum; Beschwerdegegners; Gewerbe; Bewilligung; Nutzfläche; Bäuerliche; Pacht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 323Zuweisung der ehelichen Wohnung bzw. des Hauses an den überlebenden Ehegatten (Art. 612a ZGB). Art. 612a ZGB, der dem überlebenden Ehegatten das Recht einräumt, das Eigentum an der ehelichen Wohnung bzw. am ehelichen Haus auf Anrechnung zu verlangen, ist dispositiver Natur. Ein Ehegatte kann daher dem andern durch letztwillige Verfügung anstelle des Eigentums ein Wohnrecht bzw. die Nutzniessung einräumen (E. 5).
Erblasser; Erbrecht; Ehegatte; Ehegatten; AmtlBull; Teilung; Dispositive; Verfügung; Ehelichen; Wohnung; Droit; Bestimmungen; Eigentum; Voten; überlebenden; Bundesrat; Mehrheitlich; Recht; Natur; Weber-Arbon; Nationalrat; Erbrechtliche; Übergangsordnung; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Vertreten; Eherecht; Ständerat; Gesetzgeber; Urteil; Nouveau
116 II 281Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB). Die Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB kann nicht derart auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkt werden, dass der Nutzen an den übrigen Teilen dem Eigentümer verbleibt. Eine in dieser Weise auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkte Nutzniessungsdienstbarkeit kann nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB im Grundbuch eingetragen werden. Nutzniessung; Wohnrecht; Gebäude; Grundstück; Eigentümer; Gebäudeteil; Beschränkte; Recht; Eigentum; Wohnung; Ehegatte; Ehegatten; Dienstbarkeiten; Grundbuch; Gebäudeteile; Eigentums; Aufteilung; Liegenschaft; Grundstücks; Irreguläre; Beschränkten; Nutzniesser; Ausübung; Nutzungsdienstbarkeit; Genuss; Bestimmungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Reusser, GeiserBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1992
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