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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 219 StGB vom 2020

Art. 219 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 2191Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
2 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 219 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210456Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Sexuell; Sexuellen; Griff; Handlung; Berufung; Übergriff; Vorinstanz; Übergriffe; Recht; Handlungen; Richts; Körperlich; Sinne; Mehrfache; Kinder; Verteidigung; Körperliche; Aussagen; Verfahren; Genugtuung; Urteil; Unentgeltlich; Teilweise; Sichtlich
ZHUE210155NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeschrift; Eingabe; Prozesskaution; Verbesserte; Rechtsmittel; Ausführungen; Verfügung; Erwägungen; Anforderungen; Frist; Entscheid; Bundesgericht; Angefochtene; Vorliege; Verbesserten; Pauschal; Beilagen; Beschwerdeschriften; Vorliegen; Winterthur/Unterland; Reichte; Ausführlich; Pflicht; Verfahren; Bundesgerichts; Beschwerderückzug
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGOH 2008/5Entscheid Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG. Soforthilfe. Fällt zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Opferhilfe eine Straftat in Betracht, ist die Opferhilfe unbestrittenermassen leistungspflichtig. Diese Pflicht dauert solange, als die Massnahme (Unterbringung in einem Kinderheim) adäquat kausal auf die mutmassliche Straftat zurückzuführen ist. Die Opferhilfe hat sodann nur für das vom Opfer bzw. seinen Eltern zu bezahlende Kostgeld aufzukommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2009, OH 2008/5). Opfer; Opferhilfe; Kinder; Vorinstanz; Kinderheim; Eltern; Aufenthalt; Hilfe; Verfügung; Misshandlung; Rekurrentinnen; Kostgeld; Rekurs; Entscheid; Mutter; Soforthilfe; Stiftung; Angefochten; Zeitpunkt; Kostengutsprache; Erziehung; Fremdplatzierung; Gemeinde; Zurückzuführen; Angefochtene; Leistungspflicht; Erziehungs; Versicherungsgericht; Missbrauchs
BSSB.2018.25 (AG.2018.486)einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer unter seiner Obhut stehenden Person), mehrfache Nötigung, mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind); etc. (BGer 6B_828/2018 vom 05.07.19)Berufung; Berufungskläger; Urteil; Werden; Mehrfach; Mehrfache; Erfahren; Berufungsverhandlung; Berufungsklägers; Massnahme; Freiheit; Monate; Verfahren; Kinder; Freiheitsstrafe; Verletzung; Täter; Monaten; Seiner; Sprechen; Gemäss; Delikte; Weiter; Gericht; Vorinstanz; Strafe; Mehrfachen; Familie; Wieder; Schwer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 64Art. 219 StGB; Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Voraussetzungen, unter denen die Bestimmung anwendbar ist (E. 1a). Die Verantwortliche einer Schule, die, obwohl sie weiss, dass eine unmündige Schülerin durch andere Schüler sexuell missbraucht worden ist, keine Massnahmen ergreift, um die dringende und voraussehbare Gefahr einer Wiederholung solcher Missbräuche zu verhindern, macht sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB schuldig (E. 1b-1d). Wenn die Fahrlässigkeit nicht nur die Gesundheit einer der dem Täter anvertrauten unmündigen Personen beeinträchtigt, sondern überdies die körperliche oder seelische Entwicklung anderer Unmündiger, für die er verantwortlich ist, gefährdet, ist Art. 219 StGB unabhängig von einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 125 StGB in jedem Fall anwendbar (E. 1e). Art. 219 Abs. 2 StGB und art. 63 StGB; Sanktion bei fahrlässiger Tatbegehung. Wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, hat der Richter die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, auf Busse statt auf Gefängnis zu erkennen. Bei der Prüfung, welche der beiden Sanktionen ausgesprochen werden muss, ist entscheidend auf die Schwere des begangenen Fehlers abzustellen (E. 2). été; Cit; Opcit; Recourante; Sexuel; Danger; Roland; Mineur; Devoir; Développement; Psychique; élève; Avait; D'une; Physique; Mesure; Comportement; être; L'auteur; Commis; était; Consid; LAURENT; Ainsi; Autre; MOREILLON; Sexuels; Aucun; Pénal; D'éducation

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, PiethPraxiskommentar, 2. A., Zürich2013
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