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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 219 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 219 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220090Abrechnungsanzeige PfändungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Unentgeltliche; SchKG; Gesuch; Verfahren; Betreibungsamtes; Unentgeltlichen; Beschwerdegegner; Aufsicht; Obergericht; Kanton; Erhob; Abrechnung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzliche; Partei; Pfändungsurkunde; Beschwerdeverfahren; Kammer; Bezirksgericht; Beschluss; Schuldbetreibung; Monatlich; Vorinstanzlichen
ZHPS180042Pfändungsurkunde / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Unterhalt; Betreibung; Vorfahrprivileg; Beschwerde; Schuldner; Gemeinwesen; Pfändung; Unterhaltsgläubiger; Unterhaltsbeiträge; Gläubiger; Betreibungsamt; SchKG; Bundesgericht; Privileg; Recht; Entscheid; Schuldneranweisung; Existenz; Gläubigerin; Erwähnt; Existenzminimum; Bezirksgericht; Erwähnte; Verfahren; Bevorschussende; Kanton; Einkommenspfändung; Konkurs; Erwähnten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
SGAHV 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren. Haftung des geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Prüfung der Verjährung. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2012, AHV 2010/14 und KZL 2010/15).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2012.Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 8. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer und Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,gegenAusgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,Postfach 245, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin und Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderungbundesrechtlicher Streitwert: Schaden; Beschwerde; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Ausgleichskasse; Konkurs; Recht; Schadens; Zahlung; Betreibung; Arbeitgeber; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; SchKG; Rechtsprechung;Offenen; Schadenersatzforderung; Zahlungsunfähigkeit; Müsse; Forderung; Verfahren; Forderungen; Kantonalrechtliche; Trete; Hinweis; Zeitpunkt; Pflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 317 (5A_490/2018)Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3). Unterhalt; Gemeinwesen; Vorfahrprivileg; Privileg; Betreibung; Pfändung; Schuldner; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltsgläubiger; Beschwerde; Recht; SchKG; Anschluss; Schuldneranweisung; Unterhaltsberechtigte; Privilegierung; Person; Existenzminimum; Praxis; Unterhaltsberechtigten; Unterhaltsbeiträgen; Betreibungsamt; Bevorschusst; Unterhaltsschuld; Vorfahrprivilegs; Erleichtert; Zweck; Bevorschusste; Gemeinde
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Beschwerde; Klage; Anfechtungsklage; Beschwerdeführerin; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Bundesgericht; Verfahren; Klage; Rechtshandlung; Materielle; Fiskus; Gerichtlich; Zivilprozessordnung; Rechtsweg; Bezahlung; Mineralölsteuern; Zuständig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5964/2017Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Schweiz; Vermögens; Vermögenswerte; Ausländische; Order; Hilfskonkurs; Gläubiger; Verfahrens; Verfügung; Ausländischen; Pfand; Bundes; Pfandgesicherte; Konkurs; Insolvenz; Hilfskonkursverfahren; BankG; Forderung; Antiguanische; Partei; Belegene
B-6065/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Order; Forderung; Gläubiger; Verfügung; Ausländische; Schweiz; Gesicherte; Verfahren; Recht; Konkurs; BankG; Ausländischen; Pfandgesichert; Pfandgesicherte; Pfand; Bundes; Angefochten; Angefochtene; Banken; Setze; Forderungen; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2016.389Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO). Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Beschlag; Beschlagnahme; Konto; Grundbuch; Vermögenswerte; Einziehung; Liegenschaft; Grundbuchsperre; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Entscheid; Ersatzforderung; Beschwerdeführers; Verfahren; Angeordnete; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Urteil; Verfügung; Bundesgerichts;Kontos; Gericht; Verfügungen; Vorliegenden; Verfahrens
BB.2014.191Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Bestechung; Beschlag; Konto; Amtsträger; Vermögenswert; Vermögenswerte; Einziehung; Beschlagnahme; Beschwerdeführers; Kammer; Ersatzforderung; Schweiz; Beschwerdekammer; Fremder; Bundesstrafgericht; Richter; Beschwerdegegnerin; Septies; Gericht; Bundesstrafgerichts; Handlung; Staat; Bestechungsgelder; Obgenannte; Entscheid; Beschlagnahmt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kurt Stöckli, Philipp PossaKommentar-SchKG2014
HANSJÖRG PETER Kommentar BGE 129 III 4682004
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