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Obligationenrecht (OR)

Art. 219 OR vom 2023

Art. 219 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 219

1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.

2 Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrück­lich übernommen hat.

3 Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes ver­jährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.

E. Nutzen und Gefahr

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 219 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP170024ForderungBerufung; Partei; Mängel; Gutachten; Recht; Klage; Vorinstanz; Gerichtlich; Gerichtliche; Beweis; Vertrag; Urteil; Beklagten; Erwerbende; Hinweis; Verfahren; Zeuge; Vorinstanzliche; Veräussernde; Berufungsantwort; Angefochtene; Klägern; Vorinstanzlichen; Garantiefrist; Klageschrift; Antrag; Parteien
ZHLB120027ForderungMangel; Geologisch; Geologische; Grundstück; Bericht; Geologischen; Beklagten; Vorinstanz; Baugr; Parzelle; Schung; Mangels; Vertrags; Berufung; Beweis; Aufklärung; Rungspflicht; Hangsicherung; Aufklärungspflicht; Verkäufer; Quartier; Kaufvertrag; Verschweigen; Müsse; Behauptet; Verhältnisse

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 341Rechnungsfehler (Art. 24 Abs. 3 OR). Begriff des Rechnungsfehlers. Art. 24 Abs. 3 OR ist nicht anwendbar in einem Fall, in dem die Differenz zwischen der im Kaufvertrag angegebenen Grundstücksfläche und jener, die aus einer neuen Katastermessung hervorgeht, auf die Anwendung einer genaueren Vermessungsmethode zurückzuführen ist (E. 2). Art. 219 Abs. 1 und 2 OR. Frage offengelassen, ob diese Bestimmung auch in dem Fall anwendbar ist, in dem sich nachträglich eine grössere Fläche ergibt (E. 3). Calcolo; Dell'; Contratto; Fondiario; Errore; Tribunale; Registro; Superficie; Vendita; Parti; Misura; Della; Indicata; Parte; Misurazione; Fondo; Locarno; Prezzo; Questa; Risulta; Corso; Comune; Dicembre; Compravendita; Dalla; Calcolo; Quella; Nuova; Fondiario; Applicabile
119 V 389Art. 52 AHVG. Zur Haftung von Verwaltungsräten für Beitragsschulden, die im Rahmen der Übertragung von Aktiven und Passiven einer Kollektivgesellschaft auf eine Aktiengesellschaft übergegangen sind. Beitrags; Schaden; Ausgleichskasse; Konkurs; Rechtlich; Schadenersatz; Kollektiv; Kollektivgesellschaft; Arbeitgeber; Josef; Recht; Beiträge; Beitragsschuld; Kantonale; Gericht; Versicherungsgericht; Beitragsforderung; Person; Beitragsschulden; Vorinstanz; Höhe; Eidg; Forderung; Cotisations; Haftung; Arbeitgeberin; Urteil; Auffassung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2456/2017Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Ausbildung; Arbeit; Bundes; Beschwerde; Recht; Arbeitgeber; Abschluss; Beschwerdeführer; Verordnung; Bundesverwaltung; Rückerstattung; Ausbildungsvereinbarung; Vorinstanz; Weiterbildung; Rückzahlung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vertrag; Bundesrat; Sicherheit; Partei; Ausbildungskosten; Urteil; Vereinbarung; Ausführung; Parteien; Personal; Sicherheitsfachmann; Arbeitsverhältnis; über
A-7094/2009HausinstallationenSchwerde; Beschwerde; Vorinstanz; Kontroll; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Mängel; Elektrische; Elektrischen; Netzbetreiberin; Hebung; Verfügung; Kontrolle; Inspektion; Waltungsgericht; Bundesver; Bundesverwaltungsgericht; Frist; Gebühr; Kontrolle; Sicherheit; Bericht; Recht; Installationen; Installationen; Sicherheitsnach; Anlage; Tümer
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