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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 219 MStG vom 2020

Art. 219 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 219

Bürgerliche Gerichtsbarkeit

1 Unter Vorbehalt von Artikel 218 Absätze 3 und 4 bleiben die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.2

2 Steht die strafbare Handlung mit dem militärischen Dienstverhältnis des Täters im Zusammenhang, so kann die Verfolgung nur mit Ermächtigung des VBS3 erfolgen. Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Verfolgung von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. März 1968 (AS 1968 212; BBl 1967 I 581).
2 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512; BBl 1985 II 1009).
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 Ia 97Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Gebrauch von Betäubungsmitteln. Nicht eine Dienstvorschrift, sondern das Gesetz (Art. 218, 219 MStG) bestimmt die Kompetenzausscheidung. Bürgerliche; Dienst; Bürgerlichen; Beschwerde; Dienstvorschrift; Recht; Militärische; Beschwerdeführer; Untersuchung; Gerichtsbarkeit; Zuständigkeit; Militärischen; Gericht; Widerhandlung; Verfahren; Widerhandlungen; Bundesgericht; Kompetenzkonflikt; Gerichtliche; Militärgerichtsbarkeit; Untersuchungshaft; Oberauditor; Betäubungsmitteln; Betäubungsmittelgesetz; Dienstvorschriften; Rekrutenschule; Militärstrafrecht; Gerichtsbarkeit; Ausschliesslich; Militärgerichtliche

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.41Versuchte Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 KMG und Art. 13 Abs. 1 KMV und Art. 22 Abs. 1 StGB)Bundes; Schuldig; Kriegsmaterial; Verfahren; Zünd; Beschuldigte; Verfahrens; Zünder; Bundesanwaltschaft; Verfahrensgegenstand; Gericht; Handle; Bewilligung; Beschuldigten; Widerhandlung; Bundesstrafgericht; Panzermine; Schweiz; Urteil; Sprengstoff; Sachverhalt; Ersuchte; Objekt; Stunden; Bundesstrafgerichts; Kriegsmaterialgesetz; Munition;IVm
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