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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 218 SchKG vom 2023

Art. 218 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 218

1 Wenn über eine Kollektivgesellschaft und einen Teilhaber derselben gleichzei­tig der Konkurs eröffnet ist, so können die Gesellschafts­gläu­biger im Konkurse des Teilhabers nur den im Konkurse der Ge­sell­schaft unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen geltend ma­chen. Hinsichtlich der Zahlung dieser Restschuld durch die einzelnen Gesellschafter gelten die Bestimmungen der Artikel 216 und 217.

2 Wenn über einen Teilhaber, nicht aber gleichzeitig über die Ge­sell­schaft der Kon­kurs eröffnet ist, so können die Gesellschafts­gläubiger im Konkurse des Teil­habers ihre Forderungen im vol­len Betrage gel­tend machen. Der Konkurs­masse stehen die durch Artikel 215 der Konkursmasse eines Bürgen gewährten Rück­griffsrechte zu.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft.390

390 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

H. Rangordnung der Gläubiger >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 218 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEHG 2015 28Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, Eintrag im HReg als Gesellschafter einer KollektivgesellschaftKollektiv; Kollektivgesellschaft; Handelsregister; Person; Handelsgericht; Streitigkeit; Natürliche; Eintrag; Urteil; Kollektivgesellschafter; Gesellschaft; Bundesgericht; Gesuch; Zuständig; Gesellschafter; Recht; Zuständigkeit; Sachlich; Handelsgerichts; Bernische; Streitigkeiten; Gericht; Prozessordnung; Bernischen; Voraussetzung; Konkurs; Natürlichen; Entscheid; Gesuchsgegner
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