Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Der Art. 218 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.
Art. 218 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | HG 2015 28 | Art. 6 Abs. 2 Bst. c ZPO: Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, Eintrag im HReg als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft | Kollektiv; Kollektivgesellschaft; Handelsregister; Person; Handelsgericht; Streitigkeit; Natürliche; Eintrag; Urteil; Kollektivgesellschafter; Gesellschaft; Bundesgericht; Gesuch; Zuständig; Gesellschafter; Recht; Zuständigkeit; Sachlich; Handelsgerichts; Bernische; Streitigkeiten; Gericht; Prozessordnung; Bernischen; Voraussetzung; Konkurs; Natürlichen; Entscheid; Gesuchsgegner |