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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 217 StPO vom 2023

Art. 217 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 217

Durch die Polizei

1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizei­posten zu bringen, die:

a.
sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
b.
zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

2 Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.

3 Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:

a.
die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
b.
die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
c.
die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 217 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180466Hinderung einer AmtshandlungSchuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Wohnung; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Amtshandlung; Handschellen; Urteil; Polizist; Verhaftung; Hinderung; Polizisten; Polizeibeamte; Geldstrafe; Rechten; Aussage; Geschlagen; Staatsanwalt; Verfahren; Aussagen; Staatsanwaltschaft
ZHSB170376Amtsmissbrauch etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Fahrzeug; Privatklägers; Polizei; Polizist; Kontrolle; Ausweis; Person; Beweis; Bülach; Recht; Versucht; Verfahren; Berufung; Gericht; Verfahren; Urteil; Gesagt; Polizisten; Führer; Halswirbel; Staat; Verletzung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2016.176 (AG.2017.110)WSA-Abnahme und DNA-AnalyseBeschwerde; Beschwerdeführer; Jugendanwaltschaft; Person; Erkennungsdienstlich; Erkennungsdienstliche; Abnahme; Personen; Beschwerdeführers; Erfassung; DNA-Profil; Polizei; Verfahren; Zwangsmassnahme; Erkennungsdienstlichen; Massnahme; Oktober; WSA-Abnahme; Entscheid; Sachbeschädigung; Probe; Beschuldigt; Basel; Festnahme; Erstellung; DNA-Probe; Schweiz; Massnahmen; Profils; Voraussetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 153 (1B_698/2011)Art. 198 Abs. 1 lit. c, Art. 217 Abs. 3 lit. b, Art. 263 und 268 StPO; vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei. Ist Gefahr im Verzug, darf die Polizei die zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten ohne vorangegangenen Beschlagnahmebefehl zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen. Gefahr im Verzug bejaht bei einem im Ausland wohnhaften Fahrzeuglenker, den die Polizei nach einer von ihr festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten hatte (E. 3). Polizei; Busse; Beschlagnahme; Sicherstellung; Staatsanwaltschaft; Bussen; Beschwerde; Prozessordnung; Weisung; Vermögenswerte; Schweiz; Basel-Landschaft; Kostendepositum; Beschlagnahmebefehl; Verzug; Verfahrenskosten; Recht; Gefahr; Prozessordnung; Erwartende; Person; Geschwindigkeitsüberschreitung; Fällen; SCHMID; Zuhanden; Betrag; Anordnen; Können

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ulrich Weder Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2010
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