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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 217 CPP dal 2020

Art. 217 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 217

1 La polizia è tenuta ad arrestare provvisoriamente e condurre al posto di polizia chi:

a.
è colto in flagranza di crimine o di delitto o sorpreso immediatamente dopo aver commesso un siffatto reato;
b.
è colpito da mandato di cattura.

2 La polizia può arrestare provvisoriamente e condurre al posto di polizia chi, in base alle indagini o ad altre informazioni attendibili, è indiziato di un crimine o di un delitto.

3 La polizia può arrestare provvisoriamente e condurre al posto di polizia chi è colto in flagranza di contravvenzione o sorpreso immediatamente dopo aver commesso una contravvenzione se:

a.
non declina le sue generalità;
b.
non abita in Svizzera e non fornisce immediatamente una garanzia per la multa prevedibile;
c.
l’arresto è necessario per impedire che commetta altre contravvenzioni.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 217 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180466Hinderung einer AmtshandlungSchuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Wohnung; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Amtshandlung; Handschellen; Urteil; Polizist; Verhaftung; Hinderung; Polizisten; Polizeibeamte; Geldstrafe; Rechten; Aussage; Geschlagen; Staatsanwalt; Verfahren; Aussagen; Staatsanwaltschaft
ZHSB170376Amtsmissbrauch etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Fahrzeug; Privatklägers; Polizei; Polizist; Kontrolle; Ausweis; Person; Beweis; Bülach; Recht; Versucht; Verfahren; Berufung; Gericht; Verfahren; Urteil; Gesagt; Polizisten; Führer; Halswirbel; Staat; Verletzung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2016.176 (AG.2017.110)WSA-Abnahme und DNA-AnalyseBeschwerde; Beschwerdeführer; Jugendanwaltschaft; Person; Erkennungsdienstlich; Erkennungsdienstliche; Abnahme; Personen; Beschwerdeführers; Erfassung; DNA-Profil; Polizei; Verfahren; Zwangsmassnahme; Erkennungsdienstlichen; Massnahme; Oktober; WSA-Abnahme; Entscheid; Sachbeschädigung; Probe; Beschuldigt; Basel; Festnahme; Erstellung; DNA-Probe; Schweiz; Massnahmen; Profils; Voraussetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 153 (1B_698/2011)Art. 198 Abs. 1 lit. c, Art. 217 Abs. 3 lit. b, Art. 263 und 268 StPO; vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei. Ist Gefahr im Verzug, darf die Polizei die zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten ohne vorangegangenen Beschlagnahmebefehl zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen. Gefahr im Verzug bejaht bei einem im Ausland wohnhaften Fahrzeuglenker, den die Polizei nach einer von ihr festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten hatte (E. 3). Polizei; Busse; Beschlagnahme; Sicherstellung; Staatsanwaltschaft; Bussen; Beschwerde; Prozessordnung; Weisung; Vermögenswerte; Schweiz; Basel-Landschaft; Kostendepositum; Beschlagnahmebefehl; Verzug; Verfahrenskosten; Recht; Gefahr; Prozessordnung; Erwartende; Person; Geschwindigkeitsüberschreitung; Fällen; SCHMID; Zuhanden; Betrag; Anordnen; Können

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ulrich Weder Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2010
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