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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 217 CCP de 2020

Art. 217 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 217

1 La police est tenue d’arrêter provisoirement et de conduire au poste toute personne:

a.
qu’elle a surprise en flagrant délit de crime ou de délit ou qu’elle a interceptée immédiatement après un tel acte;
b.
qui est signalée.

2 La police peut arrêter provisoirement et conduire au poste toute personne soupçonnée sur la base d’une enquête ou d’autres informations fiables d’avoir commis un crime ou un délit.

3 Elle peut arrêter provisoirement et conduire au poste toute personne qu’elle a surprise en flagrant délit de contravention ou intercepte immédiatement après un tel acte si:

a.
la personne refuse de décliner son identité;
b.
la personne n’habite pas en Suisse et ne fournit pas immédiatement des sûretés pour l’amende encourue;
c.
l’arrestation est nécessaire pour empêcher cette personne de commettre d’autres contraventions.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 217 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180466Hinderung einer AmtshandlungSchuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Wohnung; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Amtshandlung; Handschellen; Urteil; Polizist; Verhaftung; Hinderung; Polizisten; Polizeibeamte; Geldstrafe; Rechten; Aussage; Geschlagen; Staatsanwalt; Verfahren; Aussagen; Staatsanwaltschaft
ZHSB170376Amtsmissbrauch etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Fahrzeug; Privatklägers; Polizei; Polizist; Kontrolle; Ausweis; Person; Beweis; Bülach; Recht; Versucht; Verfahren; Berufung; Gericht; Verfahren; Urteil; Gesagt; Polizisten; Führer; Halswirbel; Staat; Verletzung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2016.176 (AG.2017.110)WSA-Abnahme und DNA-AnalyseBeschwerde; Beschwerdeführer; Jugendanwaltschaft; Person; Erkennungsdienstlich; Erkennungsdienstliche; Abnahme; Personen; Beschwerdeführers; Erfassung; DNA-Profil; Polizei; Verfahren; Zwangsmassnahme; Erkennungsdienstlichen; Massnahme; Oktober; WSA-Abnahme; Entscheid; Sachbeschädigung; Probe; Beschuldigt; Basel; Festnahme; Erstellung; DNA-Probe; Schweiz; Massnahmen; Profils; Voraussetzung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 153 (1B_698/2011)Art. 198 Abs. 1 lit. c, Art. 217 Abs. 3 lit. b, Art. 263 und 268 StPO; vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei. Ist Gefahr im Verzug, darf die Polizei die zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten ohne vorangegangenen Beschlagnahmebefehl zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen. Gefahr im Verzug bejaht bei einem im Ausland wohnhaften Fahrzeuglenker, den die Polizei nach einer von ihr festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten hatte (E. 3). Polizei; Busse; Beschlagnahme; Sicherstellung; Staatsanwaltschaft; Bussen; Beschwerde; Prozessordnung; Weisung; Vermögenswerte; Schweiz; Basel-Landschaft; Kostendepositum; Beschlagnahmebefehl; Verzug; Verfahrenskosten; Recht; Gefahr; Prozessordnung; Erwartende; Person; Geschwindigkeitsüberschreitung; Fällen; SCHMID; Zuhanden; Betrag; Anordnen; Können

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ulrich Weder Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2010
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