Art. 217 CPS dal 2020
Art. 2171Trascuranza degli obblighi di mantenimento
Trascuranza degli obblighi di mantenimento
1 Chiunque non presta gli alimenti o i sussidi che gli sono imposti dal diritto di famiglia, benché abbia o possa avere i mezzi per farlo, è punito, a querela di parte, con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
2 Il diritto di querela spetta anche alle autorità e ai servizi designati dai Cantoni. Va esercitato salvaguardando gli interessi della famiglia.
1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1989, in vigore dal 1° gen. 1990 (RU 1989 2449; FF 1985 II 901).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 IV 107 (6S.506/2006) | Art. 321bis StGB, Art. 12 Abs. 3 VOBG; Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, Strafantragsrecht. Der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung steht das Recht, bei Geheimnisverletzung Strafantrag zu stellen, nicht zu (E. 2). | Forschung; Antrag; Berufsgeheimnis; Daten; Beschwerdeführerin; Geheimnis; Behörde; Verletzung; Expertenkommission; Medizinischen; Bewilligung; Bereich; Antrag; Recht; Berufsgeheimnisse; Verordnung; Vorinstanz; Berufsgeheimnisses; Person; Medizin; Angehörige; Offenbart; Antragsberechtigung; Müsse; Aufgabe; Einwilligung; Gesundheitswesens; Beschwerdeführerin; Offenbarung |
132 IV 49 | Art. 217 und 29 StGB; Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Beginn der Strafantragsfrist. Der Arbeitgeber, der entgegen dem Entscheid eines Zivilgerichts den von seinem Arbeitnehmer als Unterhaltsbeitrag geschuldeten Lohnanteil nicht der unterhaltsberechtigten Gattin zukommen lässt, sondern den gesamten Lohn an den Arbeitnehmer überweist, ist subjektiv Gehilfe zur Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, wenn er im Zeitpunkt der Überweisung den deliktischen Willen des Arbeitnehmers kennt, der bereits den Entschluss zur Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gefasst hat (E. 1). Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt, so dass die Strafantragsfrist - analog der Verjährungsfrist (Art. 71 lit. c StGB) - erst mit der letzten tatbestandsmässigen Unterlassung der Zahlung zu laufen beginnt (E. 3.1). Die Strafantragsfrist beginnt gegenüber dem Teilnehmer erst zu laufen, wenn die Berechtigte den Täter kennt (E. 3.2). | Plaint; Plainte; Infraction; Entre; Droit; Obligation; Consid; D'une; Comme; Délit; L'auteur; Délai; D'entretien; Violation; Pénale; Recourant; Qu'il; été; être; Comportement; Tribunal; Avait; Avoir; Partie; Commis; Lorsque; Antrag; Pourvoi; Principal |