Art. 217SCC from 2020
Art. 2171Neglect of duty to support the family
Neglect of duty to support the family
1 Any person who fails to fulfil his or her family law duties to provide maintenance or support although he or she has or could have the means to do so, is liable on complaint to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
2 The authorities and agencies appointed by the cantons also have the right to file a complaint. In exercising this right, they shall take account of the interests of the family.
1 Amended by No I of the FA of 23 June 1989, in force since 1 Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 IV 107 (6S.506/2006) | Art. 321bis StGB, Art. 12 Abs. 3 VOBG; Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, Strafantragsrecht. Der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung steht das Recht, bei Geheimnisverletzung Strafantrag zu stellen, nicht zu (E. 2). | Forschung; Antrag; Berufsgeheimnis; Daten; Beschwerdeführerin; Geheimnis; Behörde; Verletzung; Expertenkommission; Medizinischen; Bewilligung; Bereich; Antrag; Recht; Berufsgeheimnisse; Verordnung; Vorinstanz; Berufsgeheimnisses; Person; Medizin; Angehörige; Offenbart; Antragsberechtigung; Müsse; Aufgabe; Einwilligung; Gesundheitswesens; Beschwerdeführerin; Offenbarung |
132 IV 49 | Art. 217 und 29 StGB; Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Beginn der Strafantragsfrist. Der Arbeitgeber, der entgegen dem Entscheid eines Zivilgerichts den von seinem Arbeitnehmer als Unterhaltsbeitrag geschuldeten Lohnanteil nicht der unterhaltsberechtigten Gattin zukommen lässt, sondern den gesamten Lohn an den Arbeitnehmer überweist, ist subjektiv Gehilfe zur Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, wenn er im Zeitpunkt der Überweisung den deliktischen Willen des Arbeitnehmers kennt, der bereits den Entschluss zur Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gefasst hat (E. 1). Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt, so dass die Strafantragsfrist - analog der Verjährungsfrist (Art. 71 lit. c StGB) - erst mit der letzten tatbestandsmässigen Unterlassung der Zahlung zu laufen beginnt (E. 3.1). Die Strafantragsfrist beginnt gegenüber dem Teilnehmer erst zu laufen, wenn die Berechtigte den Täter kennt (E. 3.2). | Plaint; Plainte; Infraction; Entre; Droit; Obligation; Consid; D'une; Comme; Délit; L'auteur; Délai; D'entretien; Violation; Pénale; Recourant; Qu'il; été; être; Comportement; Tribunal; Avait; Avoir; Partie; Commis; Lorsque; Antrag; Pourvoi; Principal |