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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 217 SchKG vom 2023

Art. 217 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 217

1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleich­wohl im Konkurse des letz­tern die Forderung in ihrem vollen ur­sprünglichen Betrage aufge­nommen, gleich­viel, ob der Mitver­pflichtete gegen den Schuldner rück­griffs­berech­tigt ist oder nicht.

2 Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläu­biger und dem Mitverpflichteten zu.

3 Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläu­biger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse er­hält ein rückgriffsberechtigter Mit­verpflich­teter den Betrag, den er bei selb­stän­di­ger Gel­tendma­chung des Rück­griffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.

4. Konkurs von Kollektiv- und Kommandit­gesellschaften und ihren Teilhabern >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 217 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/9Entscheid Art. 52 Abs. 3 AHVG. Absolute Verjährung. Die fünfjährige Frist für die absolute Verjährung beginnt mit der Eröffnung des Konkurses über die Arbeitgeberin - und nicht erst bei Auflage des Kollokationsplans - zu laufen. Bei drohendem Eintritt der absoluten Verjährung hat die Ausgleichskasse deshalb vorsorglich eine Schadenersatzverfügung zu erlassen (E. 2 mit Hinweisen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2016, AHV 2015/9).Entscheid vom 1. September 2016 Schaden; Konkurs; Beschwerde; Verjährung; Schadenersatz; Sicher; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Einsprache; Verjährungsfrist; Partei; Absolute; Eingetreten; August; Arbeitgeber; Erfolgt; Ausgleichskasse; Sozialversicherung; Beschwerdeführer; Parteien; Worden; Beiträge; Schadenersatzverfügung; Entscheid; Sozialversicherungsanstalt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/9Entscheid Art. 52 Abs. 3 AHVG. Absolute Verjährung. Die fünfjährige Frist für die absolute Verjährung beginnt mit der Eröffnung des Konkurses über die Arbeitgeberin - und nicht erst bei Auflage des Kollokationsplans - zu laufen. Bei drohendem Eintritt der absoluten Verjährung hat die Ausgleichskasse deshalb vorsorglich eine Schadenersatzverfügung zu erlassen (E. 2 mit Hinweisen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2016, AHV 2015/9).Entscheid vom 1. September 2016 Schaden; Konkurs; Beschwerde; Schadenersatz; Verjährung; Beschwerdegegnerin; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Recht; Verjährungsfrist; Einsprache; Partei; Ausgleichs; Sozialversicherung; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Beiträge; Parteien; Schadenersatzverfügung; Sozialversicherungsanstalt; Frist; Gelte; Recht; Entscheid; Parteientschädigung; Forderung; Schadenersatzforderung; Eintritt; Arbeitgeberin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 112Art. 217 SchKG; Art. 61 KOV. Art. 217 SchKG ist auf kollozierte Forderungen anwendbar, für welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände als Pfand haften. Der Drittpfandeigentümer ist gleich gestellt wie ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter im Sinne von Art. 217 Abs. 3 SchKG. Forderung; Bankverein; Liquidator; Kollokation; SchKG; Drittpfandeigentümer; Erlös; Kollokationsplan; Gläubiger; Masse; Pfand; Schweizerischen; Angemeldete; Drittpfänder; Kolloziert; Rekurrenten; Verfügung; Eigentum; Betrag; Stehende; Nachlassdividende; Entscheid; Verrechnung; Aufsichtsbehörde; Gläubigerausschuss; Erzielte; Bankvereins; Abänderung
96 III 35Konkurs des Wechselbürgen. 1. Rechte des Wechselgläubigers in diesem Konkurs (Art. 208, 217 SchKG; Art. 1022 OR). Bedeutung von Zahlungen, die der Wechselgläubiger vor oder nach Anmeldung und Kollokation seiner Forderung im Konkurs des Wechselbürgen von andern Wechselverpflichteten erhält (Art. 217 SchKG). Übergang der Rechte aus dem Wechsel auf die Konkursmasse im Umfang der von ihr ausbezahlten Dividende (Art. 1022 Abs. 3 OR). 2. Inhalt des Kollokationsplans (Art. 244 ff. SchKG, 56 ff. KV). Anfechtung desselben durch Klage oder durch Beschwerde. Der Wechselgläubiger, dessen Forderung zugelassen wurde, hat die mit der Kollokationsverfügung verbundene Bemerkung, die Dividende werde nur auf die bei Abschluss des Konkursverfahrens allfällig noch bestehende Restschuld ausgerichtet, nicht als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG aufzufassen, gegen die bei Gefahr der Verwirkung binnen 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans (Art. 17 Abs. 2, 250 Abs. 1 SchKG) Beschwerde zu führen wäre. Er kann sich vielmehr im Anschluss an die Anzeige der Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 SchKG) darüber beschweren, dass die jener Bemerkung entsprechende Verteilung den massgebenden Vorschriften (insbesondere dem Art. 217 SchKG) widerspreche. Beschwerde gegen den Verteilungsplan für eine Abschlagsverteilung(Art. 266 SchKG), der dem Wechselgläubiger die sofortige Auszahlung der auf die zugelassene Forderung entfallenden Abschlagsdividende verweigert. Konkurs; Forderung; Kollokation; SchKG; Beschwerde; Rekurrentin; Wechselverpflichtete; Zahlung; Wechselverpflichteten; Wechselbürge; Dividende; Konkursamt; Wechselgläubiger; Kollokationsplan; Zahlungen; Abschlagsdividende; Wechselbürgen; Gläubiger; Konkursverwaltung; Betrag; Entscheid; Wechselforderung; Verfügung; Fallen; Verbürgt; Gemeinschuldner; Kollokationsverfügung; Henden
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